90. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Anpassung der Verwaltungskosten in der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013, wird kundgemacht:
Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 70/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortgruppe: „je Jahr“, in Z 2 tritt an die Stelle der Wortgruppe: „zu ermittelnden angemessenen Beträge“ die Wortgruppe: „jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge“ und in Z 3 tritt an die Stelle der Wortgruppe: „einem Betrag in Höhe“ die Wortgruppe: „einem jährlichen Betrag in Höhe“.
2. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten:
- „a) jährlich 212,40 Euro ab 1. April 2013 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
- b) jährlich 262,80 Euro ab 1. April 2013, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,“
3. In § 21 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„ (16) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2013 tritt am 1. April 2013 in Kraft .“
Mitterlehner
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