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BGBl II 90/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Kundmachung: Anpassung der Verwaltungskosten in der Entgeltrichtlinienverordnung 1994

90. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Anpassung der Verwaltungskosten in der Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013, wird kundgemacht:

Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 70/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortgruppe: „je Jahr“, in Z 2 tritt an die Stelle der Wortgruppe: „zu ermittelnden angemessenen Beträge“ die Wortgruppe: „jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge“ und in Z 3 tritt an die Stelle der Wortgruppe: „einem Betrag in Höhe“ die Wortgruppe: „einem jährlichen Betrag in Höhe“.

2. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten:

  1. „a) jährlich 212,40 Euro ab 1. April 2013 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
  2. b) jährlich 262,80 Euro ab 1. April 2013, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,“

3. In § 21 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„ (16) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2013 tritt am 1. April 2013 in Kraft .“

Mitterlehner

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