89. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der das Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge der ASV 2008 aktualisiert wird
Auf Grund des § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, in Verbindung mit § 13 Abs. 4 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 34/2013, wird kundgemacht:
- 1. Die auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierten Prüfstellen sowie die zur Entgegennahme von und/oder Entscheidung über Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit eines Ausnahmefalls betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Abschnitt 2.2, dritter Absatz, der ASV 2008 bzw. Anhang I Nummer 2.2, dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie namhaft gemachten Behörden werden in der als Anlage angeschlossenen Neufassung des Anhangs XIX der ASV 2008 aufgeführt.
- 2. Die Kundmachung vom 23. Dezember 2008, BGBl. II Nr. 494/2008, wird hiermit hinsichtlich der Z 4 und der Anlage 4 gegenstandslos.
Anlage 1
Mitterlehner
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