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BGBl II 274/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

274. Verordnung: Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008
(CELEX-Nr.: 31995L0016, 32006L0042)

274. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008)

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 2006, S. 24, - im Folgenden „Aufzüge-Richtlinie“ genannt - um. Diese Verordnung gilt für die folgenden Erzeugnisse:

  1. a) Aufzüge, die Gebäude und Bauwerke dauerhaft bedienen;
  2. b) Sicherheitsbauteile, die in diesen Aufzügen verwendet werden und in Anhang IV aufgeführt sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gilt als

  1. 1. „Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
  • zur Personenbeförderung,
  • zur Personen- und Güterbeförderung,
  • nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.

  1. 2. „Lastträger“ der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.
    1. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,

(3) Diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) gilt nicht für

  • Baustellenaufzüge,
  • seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  • speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
  • Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  • Schachtförderanlagen,
  • Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
  • in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
  • mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen - bestimmt sind,
  • Zahnradbahnen
  • Fahrtreppen und Fahrsteige.
  • „Montagebetrieb“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
  • „Inverkehrbringen“ den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;
  • „Sicherheitsbauteil für Aufzüge“ ein in Anhang IV aufgeführtes Bauteil;
  • „Hersteller der Sicherheitsbauteile“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
  • „Musteraufzug“ einen repräsentativen Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) bezeichnet der Ausdruck

Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.

Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.

(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien der Europäischen Union erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

In Verkehr bringen und/oder Inbetriebnahme, Zusammenarbeit der verantwortlichen Personen

§ 2. (1) Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden. Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben einerseits alle Angaben untereinander auszutauschen und andererseits die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des zu installierenden Aufzugs zu gewährleisten. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung an Hand von diesbezüglichen Unterlagen zu überprüfen.

(3) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des zu installierenden Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung an Hand von diesbezüglichen Unterlagen zu überprüfen.

(4) Im Rahmen der Abnahmeprüfung ist - unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und weiterer Regelungen in den die Abnahmeprüfung regelnden Vorschriften - an Hand der einschlägigen Unterlagen und durch Augenschein zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) der Schutz von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei der Inbetriebnahme und der bestimmungsgemäßen Benutzung des Aufzugs nach dem Stand der Technik gegeben ist. Weiters ist zu prüfen, ob der Aufzug den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschließlich Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, Festigkeit des Gebäudes bzw. Bauwerks und Energieeffizienz entspricht und keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen im Aufzugsschacht (Abs. 3) vorhanden sind. Weiters ist zu prüfen, ob die Konformitätserklärungen, gegebenenfalls die Übereinstimmungserklärung für den Umbau, die CE-Kennzeichnungen und die Betriebsanleitungen einschließlich der Anweisungen über die Befreiung von Personen vorliegen. Eine Änderung des Aufzuges selbst gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf hierbei jedoch nicht erfolgen.

(5) Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) nicht oder noch nicht entsprechen, dürfen insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) übereinstimmen und erst erworben werden können, wenn der Montagebetrieb oder der Hersteller der Sicherheitsbauteile für Aufzüge bzw. dessen in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter diese Übereinstimmung herbeigeführt hat. Bei Vorführungen sind die gebotenen Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 3. (1) Aufzüge im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.

(2) Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Freier Warenverkehr

§ 4. (1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entsprechen.

(2) Bauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie laut einer Erklärung des Herstellers oder seines in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) eingebaut zu werden.

Konformitätsvermutung, harmonisierte Europäische Normen, österreichische Normen und technische Spezifikationen

§ 5. (1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II beigefügt worden ist, werden als grundsätzlich - d.h. unbeschadet von Marktaufsichtsmaßnahmen der Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge - konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie), einschließlich mit den im § 8 (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) festgelegten zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren, angesehen.

(2) Entspricht eine österreichische Norm, deren österreichische Fundstelle (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM etc.) im Anhang XVI angeführt ist und mit der eine harmonisierte Europäische Norm umgesetzt wird, deren Fundstelle (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, so wird

  • bei entsprechend dieser Norm hergestellten Aufzügen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügen, oder
  • bei entsprechend dieser Norm hergestellten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge davon ausgegangen, dass sie es Aufzügen, in denen sie sachgemäß eingebaut sind, ermöglichen, den betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu genügen.

(3) Anhang XVII enthält ein Verzeichnis der bestehenden österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, die in Ermangelung entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind und bei deren Anwendung gundsätzlich - d.h. unbeschadet von Marktaufsichtsmaßnahmen der Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge - davon ausgegangen wird, dass damit die zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sachgerecht umgesetzt werden.

(4) Änderungen des Anhangs XVI erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Veröffentlichungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5) Änderungen des Anhangs XVII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt, insbesondere auf Grundlage entsprechender Mitteilungen der zuständigen Komitees oder Fachausschüsse der österreichischen Normenorganisationen (ON, ÖVE).

Anfechtung von Normen, Beschlüsse des Ausschusses für Aufzüge

§ 6. (1) Wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - nach Befassung des zuständigen Komitees oder Fachausschusses der betreffenden österreichischen Normenorganisationen (ON, ÖVE) - der Auffassung ist, dass eine harmonisierte Europäische Norm, deren Fundstelle (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (§ 5 Abs. 2 bzw. Artikel 5 Absatz 2 Aufzüge-Richtlinie) nicht voll den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20. 12.2006, S. 83, eingesetzten Ausschuss und den Ausschuss für Aufzüge (Artikel 6 Absatz 3 Aufzüge-Richtlinie) unter Darlegung der Gründe.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Ergebnisse der erfolgreichen Anfechtung einer harmonisierten Europäischen Norm (Artikel 5 Absatz 2 Aufzüge-Richtlinie), insbesondere durch Änderung des Anhangs XVI (Streichung aus dem Verzeichnis oder Einschränkung der Konformitätsvermutung).

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt, Aufnahme in den Anhang XVIII oder durch sonstige geeignete Maßnahmen von der Europäischen Kommission (Artikel 6 Absatz 2 Aufzüge-Richtlinie) oder vom Ausschuss für Aufzüge (Artikel 6 Absatz 3 Aufzüge-Richtlinie) getroffene und für Österreich relevante Maßnahmen, die für die einheitliche Durchführung und praktische Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erforderlich sind.

Marktaufsicht, Schutzklauselverfahren

§ 7. (1) Wenn festgestellt wird, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge, der bzw. das die CE-Kennzeichnung trägt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so hat die Marktaufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diesen Aufzug oder für dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge einzuschränken.

(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 ist das Verfahren gemäß § 365i Abs. 1 GewO 1994 umgehend einzuleiten.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt als oberste Gewerbebehörde die Koordination der Marktaufsicht für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Österreich und die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten sowie mit der Europäischen Kommission und den Benannten Stellen durch.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart gemäß § 365i Abs. 2 GewO 1994 durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Feststellungen der Europäischen Kommission in Schutzklauselverfahren (Artikel 7 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie), wenn in dieser Feststellung ausgeführt wird, dass ein von dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfasster und mit der CE-Kennzeichnung versehener Aufzug bzw. ein von dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfasstes und mit der CE-Kennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil für Aufzüge, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern zu gefährden droht und aus der Feststellung hervorgeht oder anzunehmen ist, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird oder bereits in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurde. Eine derartige Kundmachung kann dann entfallen, wenn die Feststellungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart worden sind und die Marktaufsichtsbehörden und die anderen betroffenen Kreise in anderer geeigneter Weise hievon Kenntnis erlangen. Die Marktaufsichtsbehörden haben alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen Aufzug bzw. dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme zu untersagen, den freien Verkehr hiefür einzuschränken oder die Nachrüstung sicherzustellen.

Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

§ 8. (1) Vor dem Inverkehrbringen der in der Liste in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss der Hersteller eines Sicherheitsbauteils oder sein in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter

  1. a. i) entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V (Anhang V der Aufzüge-Richtlinie) unterziehen lassen und die Produktion durch eine benannte Stelle gemäß Anhang XI (Anhang IX der Aufzüge-Richtlinie) überwachen lassen
    1. ii) oder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang VIII (Anhang VIII der Aufzüge-Richtlinie) zur Produktionsüberwachung einrichten
    2. iii) oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang IX (Anhang IX der Aufzüge-Richtlinie) einrichten;
  2. b. auf jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VIII, IX bzw. XI) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II (Anhang II der Aufzüge-Richtlinie) enthaltenen Angaben ausstellen;
  3. c. eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufbewahren.

(2) Vor dem Inverkehrbringen muss der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

  1. i. wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
    1. die Endabnahme nach Anhang VI (Anhang VI der Aufzüge-Richtlinie) oder
    2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII (Anhang XII der Aufzüge-Richtlinie) oder
    3. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV (Anhang XIV der Aufzüge-Richtlinie).

Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.

  1. ii. wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer EG-Baumusterpüfung gemäß Anhang V (Anhang V der Aufzüge-Richtlinie) unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
    1. die Endabnahme nach Anhang VI (Anhang VI der Aufzüge-Richtlinie) oder
    2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII (Anhang XII der Aufzüge-Richtlinie) oder
    3. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV (Anhang XIV der Aufzüge-Richtlinie).
  2. iii. wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XIII (Anhang XIII der Aufzüge-Richtlinie) eingeführt worden ist - ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht -, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
    1. die Endabnahme nach Anhang VI (Anhang VI der Aufzüge-Richtlinie) oder
    2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII (Anhang XII der Aufzüge-Richtlinie) oder
    3. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV (Anhang XIV der Aufzüge-Richtlinie).
  3. iv. der Einzelprüfung nach Anhang X (Anhang X der Aufzüge-Richtlinie) durch eine benannte Stelle
  4. v. dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIII (Anhang XIII der Aufzüge-Richtlinie), sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.

In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muss die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

(3) In allen in Abs. 2 genannten Fällen

  1. bringt der Montagebetrieb auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VI, X, XII, XIII bzw. XIV) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II (Anhang II der Aufzüge-Richtlinie) enthaltenen Angaben aus,
  2. muss der Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufbewahren,
  3. können die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder andere gleichgestellte Staaten und die anderen benannten Stellen auf Antrag beim Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen erhalten.
    1. a) Werden die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch von anderen Richtlinien der Europäischen Union erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
    2. b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien der Europäischen Union dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Montagebetrieb oder vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beizufügenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

(4)

(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge noch sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge für eigene Zwecke.

Benannte Stellen

§ 9. (1) Anhang XV enthält ein Verzeichnis der Stellen die von Österreich, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, von einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der in § 8 (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) angeführten und für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung benannt wurden, weiters für welche speziellen Konformitätsbewertungsverfahren (Aufgaben) und Produkte diese Benennungen erfolgt sind und schließlich welche Kennnummern diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurden.

(2) Von Österreich zugelassene Benannte Stellen sowie Benannte Stellen aus einem anderen Heimatstaat, nämlich aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus einem anderen gleichgestellten Staat, die in Österreich tätig werden, haben jederzeit die in Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) genannten Kriterien einzuhalten. Diese Benannten Stellen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und in einschlägigen Marktaufsichtsverfahren den zuständigen Marktaufsichtsbehörden alle gewünschten sachdienlichen Informationen, einschließlich Haushaltsunterlagen, die für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen von Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) angefordert werden, ohne Zeitverzug zu übermitteln. Benannte Stellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus einem anderen gleichgestellten Staat, die in Österreich tätig werden und hier eine Repräsentanz eingerichtet haben, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme ihrer regelmäßigen Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) anzuzeigen. Von der betroffenen Benannten Stelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die in Österreich eingerichtete Repräsentanz von der Akkreditierung und zugehörigen wiederkehrenden Auditierung im Heimatstaat erfasst ist oder wenn dies nicht der Fall ist, der Akkreditierung in Österreich positiv unterzogen worden ist und gegebenenfalls auch positiv auditiert worden ist.

(3) Von Österreich zugelassene Benannte Stellen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, für das betreffende Fachgebiet, wobei jedenfalls die Aufgaben und Produkte gemäß Abs. 1 zu spezifizieren sind, weiters die Einhaltung der in Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) genannten Kriterien und die nachhaltige Mitwirkung an der Europäischen Koordination der Benannten Stellen für Aufzügesicherheit (Abs. 7) nachzuweisen. Die Aufnahme der Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf von diesen Benannten Stellen erst nach Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Anhang XV erfolgen. Die Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf von diesen Stellen nicht mehr ausgeübt werden, wenn ihre Benennung aufgehoben worden oder abgelaufen ist und/oder sie aus dem Verzeichnis gemäß Anhang XV gestrichen worden sind, insbesondere weil sie die in Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) genannten Kriterien nicht mehr erfüllen oder in gravierender Weise ihren Aufgaben nicht nachkommen.

(4) Änderungen des Anhangs XV, wie die Einfügung von Benannten Stellen, die Streichung Benannter Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder der Produkte, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt. Wenn diese Änderungen von Österreich zugelassene Benannte Stellen betreffen, erfolgt auch eine entsprechende Benachrichtigung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(5) Stellt eine in Österreich tätige Benannte Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) vom Hersteller oder Bevollmächtigten nicht erfüllt wurden, nicht mehr erfüllt werden oder eine Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nicht hätte ausgestellt bzw. erteilt werden dürfen, so hat sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die ausgestellte Bescheinigung oder die erteilte Zulassung auszusetzen, zu widerrufen oder sie mit Einschränkungen zu versehen, es sei denn, dass der Hersteller oder Bevollmächtigte durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die Benannte Stelle hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und in einschlägigen Marktaufsichtsverfahren die zuständige Marktaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, wenn sie die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen hat oder sich ein Eingreifen der zuständigen Marktaufsichtsbehörde als erforderlich erweisen könnte. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission.

(6) Wenn eine in Österreich tätige Benannte Stelle die Ausstellung oder Ergänzung einer Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens verweigert, aussetzt, widerruft oder mit Einschränkungen versieht, steht dem Antragsteller/Betroffenen binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller/Betroffene die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung oder Ergänzung einer Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens oder zur Unterlassung von deren Aussetzung, deren Widerruf oder deren Einschränkung hätte führen müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die Benannte Stelle, die die Ausstellung oder Ergänzung einer Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens verweigert, ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen hat, oder eine andere Benannte Stelle auf Kosten des Antragstellers/Betroffenen mit einer neuerlichen Prüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.

(7) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung (bzw. Aufzüge-Richtlinie) im Europäischen Binnenmarkt haben die von Österreich zugelassenen Benannten Stellen am Europäischen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für Aufzügesicherheit sowie zwischen den für die Benennung, Meldung und Beaufsichtigung der Benannten Stellen zuständigen Behörden und den Benannten Stellen teilzunehmen oder zumindest die Vertretung durch andere von Österreich zugelassene Benannte Stelle und den Informationsaustausch darüber nachweislich zu organisieren.

CE-Kennzeichnung

§ 10. (1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“. Anhang III enthält das zu verwendende Modell.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Z 5 (Anhang I Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie) in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge-Richtlinie) angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, oder falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett.

(3) An den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(4) Unbeschadet des § 7 (Artikel 7 der Aufzüge-Richtlinie)

  1. a. ist bei der Feststellung durch die Marktaufsichtsbehörde, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Montagebetrieb, der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder dessen in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Marktaufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen zu verhindern;
  2. b. muss - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird, und um die Benutzung des Aufzugs zu untersagen. In diesen Fällen ist das Schutzklauselverfahren gemäß § 365i GewO 1994 umgehend einzuleiten.

Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung

§ 11. (1) Aufzüge, die nach dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG ) bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG) in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.

(2) Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:

  1. 1. Erhöhung der Nennlast,
  2. 2. Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,
  3. 3. Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,
  4. 4. Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),
  5. 5. Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,
  6. 6. Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,
  7. 7. Änderung der Antriebsart,
  8. 8. Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
  9. 9. Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,
  10. 10. Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,
  11. 11. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,
  12. 12. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,
  13. 13. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,
  14. 14. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,
  15. 15. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,
  16. 16. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,
  17. 17. Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,
  18. 18. Änderung der Tragmittel,
  19. 19. Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,
  20. 20. Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,
  21. 21. Erneuerung der Steuerung,
  22. 22. Änderung der Art der Steuerung,
  23. 23. Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,
  24. 24. Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,
  25. 25. Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,
  26. 26. Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,
  27. 27. Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang I Z 2.2 (Anhang I Nummer 2.2. der Aufzüge-Richtlinie) eingeschränkt wird.

(3) „Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

(4) Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich - d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden - davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(5) Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs eine „Übereinstimmungserklärung für den Umbau“ auszustellen. Diese Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind zur Betriebsanleitung zu nehmen.

(6) Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich - d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden - davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.

Wesentliche Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bzw. der Aufzüge-Richtlinie

§ 12. (1) Anhang XVIII enthält den Text oder die Adresse für die elektronische Zugänglichkeit von Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen Kommission (Artikel 12 der Aufzüge-Richtlinie) oder des Ausschusses für Aufzüge (Artikel 6 Absatz 3 Aufzüge-Richtlinie) oder für andere Informationen, die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) besonders relevant sind.

(2) Änderungen des Anhangs XVIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz)

§ 13. (1) Wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz (Anhang I Nummer 2.2. dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie) geltend macht, hat sie/er von einer Benannten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (§ 9) oder von einer auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierten Prüfstelle ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. der von ihm namhaft gemachten Behörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen.

(2) Ob die Entscheidung der Aufzugsbehörde zu diesem Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen der Vorprüfung und im Rahmen der Abnahmeprüfung zu prüfen.

(3) Anhang XIX enthält ein Verzeichnis von auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierten Prüfstellen sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemachten Behörden zur Entgegennahme von und/oder Entscheidung über Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit eines Ausnahmefalls betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Abschnitt 2.2, dritter Absatz.

(4) Änderungen des Anhangs XIX erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 14. Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, idF der Druckfehlerberichtigung BGBl. II Nr. 199/1997, tritt hinsichtlich aller Bestimmungen mit Ausnahme des III. Abschnitts und der §§ 27 bis 29 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet Abs. 2 mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmung über die Ausnahme der Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s von dieser Verordnung (§ 1 Abs. 3 erster Spiegelstrich) tritt - zusammen mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010 - mit 29. Dezember 2009 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

Anlage 14 

Anlage 15

Anlage 15 

Anlage 16

Anlage 16 

Anlage 17

Anlage 17 

Anlage 18

Anlage 18 

Anlage 19

Anlage 19 

Anlage 20

Verzeichnis Anlagen 

Bartenstein

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