48. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung “Neusiedlersee“ geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Neusiedlersee, BGBl. II Nr. 90/2012, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 3 lautet:
- „3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere von Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“); ebenso die Angabe traditioneller Begriffe wie „Selektion“, „Klassik“ oder „Premium“. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Neusiedlersee und in Schriftzeichen anzugeben, die deutlich kleiner sind als die für die Angabe „Neusiedlersee“ verwendeten.“
Berlakovich
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)