49. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
„§ 2. Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
- 1. Weißweinrebsorten:
Bronner, Muscaris, Cabernet blanc, Souvignier gris, Johanniter, Donauriesling, Blütenmuskateller;
- 2. Rotweinrebsorten:
Regent, Cabernet Jura.“
Berlakovich
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)