458. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des BFA- Verfahrensgesetzes (BFA-VG - Durchführungsverordnung - BFA-VG - DV)
Auf Grund des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:
Kosten
§ 1. Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht:
- 1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket);
- 2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
- 3. Kosten für Sachaufwendungen (z.B. Verpflegung).
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Mikl-Leitner
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