459. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung geändert wird
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung - ZEIMV), BGBl. II Nr. 352/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(1a) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1a insbesondere Informationen zu zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken aus Transaktionen und Funktionalitäten (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2a) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „über die Einhaltung der Eigenmittel“ durch die Wortfolge „über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital“ ersetzt.
3. Die Überschrift zu § 7 lautet:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“
4. Dem § 7 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.“
5. Die Anlagen A1 und A2 lauten: (siehe Anlagen)
Anlage 1
Anlage 2
Ettl Kumpfmüller
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)