vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 433/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

433. Verordnung: Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BO 1 2014

433. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BO 1 2014)

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 für die Verwendungen im

  1. 1. Intendanzdienst,
  2. 2. höheren militärfachlichen Dienst,
  3. 3. höheren militärtechnischen Dienst,
  4. 4. militärmedizinischen Dienst,
  5. 5. Militärveterinärdienst und im
  6. 6. militärpharmazeutischen Dienst.

    Sie ist nicht auf den Generalstabsdienst anzuwenden.

Ziele

§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 nach § 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport auf der Ebene der mittleren, oberen und obersten militärischen Führung des Österreichischen Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind, und dient der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen in der Aufgabenerfüllung im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. 1. Vermittlung des erforderlichen Grund- und Überblickswissens über das Ressort und das Österreichische Bundesheer sowie der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund,
  2. 2. Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und europäischen Sicherheitspolitik,
  3. 3. Vermittlung des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens im jeweiligen Aufgabenfeld, in Theorie und Praxis,
  4. 4. Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung und
  5. 5. Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:

  1. 1. ein Einführungsmodul,
  2. 2. ein Modul „Öffentlicher Dienst und Verwaltung“,
  3. 3. ein Modul „Sicherheitspolitik“,
  4. 4. ein Modul „Nationales Krisenmanagement“,
  5. 5. ein Modul „Internationales Krisenmanagement“,
  6. 6. ein nach der Verwendung der oder des Bediensteten in Frage kommendes Fachmodul,
  7. 7. ein Modul „Management und Führung“,
  8. 8. ein Wahlmodul,
  9. 9. eine Job-Rotation und
  10. 10. eine Hausarbeit.

    Die Lehrinhalte der jeweiligen Module nach Z 1 bis 7 sind in Form von Lehrgängen zu vermitteln.

(2) Die Module nach Abs. 1 Z 1 bis 5 dienen der Vermittlung von ressortspezifischen Grund- und Übersichtskenntnissen. Diese haben die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen. Dabei sind der oder dem Bediensteten folgende Ausbildungsziele zu vermitteln:

  1. 1. während des Einführungsmoduls ein Überblick über ressortspezifische allgemeine Themen sowie über die Grundstrukturen des Ressortbereiches einschließlich des Bundesheeres in der Dauer von höchstens einer Woche,
  2. 2. während des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung das für die Dienstverrichtung erforderliche rechtliche Basiswissen in der Dauer von höchstens drei Wochen,
  3. 3. während des Moduls Sicherheitspolitik die Grundzüge der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik in der Dauer von höchstens vier Tagen,
  4. 4. während des Moduls Nationales Krisenmanagement die politischen und militärischen Reaktionen und Akteure bei nationalen Krisen und Bedrohungen sowie die praktische Anwendung der rechtlichen Grundlagen für das in diesem Zusammenhang relevante militärische Handeln einschließlich der Abläufe des Führungsverfahrens auf militärstrategischer, operativer und taktischer Ebene in der Dauer von höchstens zwei Wochen und
  5. 5. während des Moduls Internationales Krisenmanagement die Bedrohungsbilder und internationalen Einsatzoperationen, die unterschiedlichen Entscheidungsabläufe einschlägiger internationaler Organisationen sowie die praktische Anwendung der rechtlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang, einschließlich die Aufbau- und Ablauforganisation multinationaler Stäbe in der Dauer von höchstens zwei Wochen.

(3) Die jeweils für die Verwendung der oder des Bediensteten nach Abs. 1 Z 6 in Frage kommenden Fachmodule dienen der Vermittlung der für den vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlichen fachlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Diese haben die in der Anlage 2 jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsfächer zu umfassen. Dabei sind der oder dem Bediensteten die ressortspezifischen fachlichen Grundlagen einschließlich der Kenntnisse der unterschiedlichen fachspezifischen Verwendungen zu vermitteln, um spezifische Fachbeiträge im Führungsverfahren auf militärstrategischer, operativer und taktischer Ebene einbringen zu können. Das jeweilige Fachmodul hat je nach Verwendung mindestens zwei und höchstens 20 Wochen zu dauern.

(4) Die Module nach Abs. 1 Z 7 und 8 dienen der Vermittlung und Weiterentwicklung des sozial- kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Diese haben die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer und Lehrveranstaltungen zu umfassen. Dabei sind der oder dem Bediensteten folgende Ausbildungsziele zu vermitteln:

  1. 1. während des Moduls Management und Führung die Verbindung ausgewählter Führungsinstrumente mit der Aufgabenerfüllung des in Betracht kommenden Arbeitsplatzes einschließlich der Umsetzung ausgewählter Managementwerkzeuge zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Dauer von höchstens zwei Wochen und
  2. 2. während des Wahlmoduls die Optimierung ihrer oder seiner sozial-kommunikativen und methodischen Fähigkeiten zur Bewältigung ihrer oder seiner Aufgaben in selbst gewählten Detailbereichen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen.

    Im Rahmen des Wahlmoduls nach Z 2 ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Bediensteten jeweils ein in der Anlage 3 enthaltenes Seminar zu absolvieren.

(5) Das Thema der Hausarbeit ist jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der oder den mit der Fachaufsicht über die oder den Bediensteten betrauten Vorgesetzten nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen und hat in einem fachlichen Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Arbeitsplatzes der oder des Bediensteten zu stehen. Die Hausarbeit ist nach wissenschaftlichen Methoden abzufassen.

Job-Rotation

§ 4. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen oder anderen jeweiligen facheinschlägigen nationalen oder internationalen zivilen oder militärischen Einrichtungen zuzuteilen. Dabei ist der Bediensteten oder dem Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen oder Einrichtungen zu ermöglichen.

(2) Die Gesamtdauer der Job-Rotation hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

§ 5. (1) Ausbildungsverantwortliche Stelle für die Durchführung der Grundausbildung für alle Verwendungen nach § 1 ist die Landesverteidigungsakademie. Die Module nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 sind dabei dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der jeweils sachlich in Betracht kommenden Ausbildungsstätte abzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Ausbildung in den einzelnen Modulen oder in Teilen von solchen auch von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden. Die Ausbildungsverantwortung der Landesverteidigungsakademie bleibt hievon unberührt.

(2) Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder Fernausbildungsmethoden oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

(3) Im Rahmen der Grundausbildung sind alle Module zu absolvieren. Dabei entfallen für die Verwendungen im Intendanzdienst und im höheren militärfachlichen Dienst die Module Öffentlicher Dienst und Verwaltung sowie Sicherheitspolitik. Die Module können sonst in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Davon abweichend sind die Module Öffentlicher Dienst und Verwaltung sowie Sicherheitspolitik jedenfalls vor den Modulen Nationales Krisenmanagement und Internationales Krisenmanagement zu absolvieren.

(4) Voraussetzungen für den Abschluss der Grundausbildung sind

  1. 1. die positive Absolvierung aller Module nach § 3 Abs. 1,
  2. 2. ein gültiger Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer und
  3. 3. der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer.

    Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte der Module nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 7 und 10 sind durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer sowie der Hausarbeit nachzuweisen.

(5) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sowie der Job-Rotation sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen. Die Hausarbeit ist von Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern zu beurteilen.

Prüfungsordnung für den Intendanzdienst

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Nationales Krisenmanagement,
  2. 2. Internationales Krisenmanagement,
  3. 3. Führungs- und Managementinstrumente,
  4. 4. Intendanzwesen,
  5. 5. Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,
  6. 6. Nationales und internationales Finanzmanagement einschließlich Finanzierungsmechanismen,
  7. 7. Führungslehre,
  8. 8. Personalmanagement,
  9. 9. Militärökonomie, Verwaltungsentwicklung und Controlling,
  10. 10. Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
  11. 11. Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
  12. 12. Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
  13. 13. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
  14. 14. Haushaltsrecht.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil A und 3.

(2) Die Dienstprüfung ist abzulegen

  1. 1. in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 7 bis 9 jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
  2. 2. in den Prüfungsfächern
    1. a) nach Abs. 1 Z 4 bis 6 und
    2. b) nach Abs. 1 Z 10 bis 14

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Prüfungsordnung für den höheren militärfachlichen Dienst

§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Nationales Krisenmanagement,
  2. 2. Internationales Krisenmanagement,
  3. 3. Führungs- und Managementinstrumente und
  4. 4. das nach der Verwendung der oder des Bediensteten verwendungsbezogene Fachgebiet nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil B und 3.

(2) Die Dienstprüfung ist jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den höheren militärtechnischen Dienst

§ 8. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechts,
  6. 6. Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik,
  7. 7. Nationales Krisenmanagement,
  8. 8. Internationales Krisenmanagement,
  9. 9. Führungs- und Managementinstrumente,
  10. 10. Technischer Dienstbetrieb,
  11. 11. Rüstungsmanagement I,
  12. 12. Sicherheitstechnik,
  13. 13. Ziviltechnik und
  14. 14. das nach der Verwendung der oder des Bediensteten verwendungsbezogene Fachgebiet nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil C und 3.

(2) Die Dienstprüfung ist abzulegen

  1. 1. in den Prüfungsfächern
    1. a) nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
    2. b) nach Abs. 1 Z 10 bis 14

  1. 2. in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 6 bis 9 jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den militärmedizinischen Dienst

§ 9. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechts,
  6. 6. Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik,
  7. 7. Nationales Krisenmanagement,
  8. 8. Internationales Krisenmanagement,
  9. 9. Führungs- und Managementinstrumente,
  10. 10. Allgemeine militärmedizinische Grundlagen,
  11. 11. Gesetzliche Grundlagen des militärmedizinischen Dienstes und
  12. 12. Militärmedizinischer Fachbereich.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil D und 3.

(2) Die Dienstprüfung ist abzulegen

  1. 1. in den Prüfungsfächern
    1. a) nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
    2. b) nach Abs. 1 Z 10 bis 12

  1. 2. in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 6 bis 9 jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den Militärveterinärdienst

§ 10. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechts,
  6. 6. Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik,
  7. 7. Nationales Krisenmanagement,
  8. 8. Internationales Krisenmanagement,
  9. 9. Führungs- und Managementinstrumente,
  10. 10. Allgemeine veterinärdienstliche Grundlagen,
  11. 11. Gesetzliche Grundlagen des Veterinärdienstes und
  12. 12. Veterinärdienstlicher Fachbereich.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil E und 3.

(2) Die Dienstprüfung ist abzulegen

  1. 1. in den Prüfungsfächern
    1. a) nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
    2. b) nach Abs. 1 Z 10 bis 12

  1. 2. in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 6 bis 9 jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den militärpharmazeutischen Dienst

§ 11. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechts,
  6. 6. Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik,
  7. 7. Nationales Krisenmanagement,
  8. 8. Internationales Krisenmanagement,
  9. 9. Führungs- und Managementinstrumente,
  10. 10. Allgemeine militärpharmazeutische Grundlagen,
  11. 11. Gesetzliche Grundlagen des militärpharmazeutischen Dienstes und
  12. 12. Militärpharmazeutischer Fachbereich.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil F und 3.

(2) Die Dienstprüfung ist abzulegen

  1. 1. in den Prüfungsfächern
    1. a) nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
    2. b) nach Abs. 1 Z 10 bis 12

  1. 2. in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 6 bis 9 jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

§ 12. (1) Als Fachgebiete für den höheren militärfachlichen Dienst nach § 7 Abs. 1 Z 4 kommen in Betracht:

  1. 1. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit oder
  2. 2. Militärpsychologie mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen und Aufgabenbereiche der Militärpsychologie oder
  3. 3. Politikwissenschaft mit dem entsprechenden Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte.

(2) Als Fachgebiete für den höheren militärtechnischen Dienst nach § 8 Abs. 1 Z 14 kommen in Betracht:

  1. 1. Militärisches Bauwesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
  2. 2. Militärisches Vermessungswesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
  3. 3. jedenfalls Wehrtechnik, sofern nicht lit. a oder b anzuwenden ist, mit dem entsprechenden Prüfungsfach.

(3) Die Zuordnung des jeweiligen Fachgebietes für den höheren militärfachlichen Dienst nach Abs. 1 sowie für den höheren militärtechnischen Dienst nach Abs. 2 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Bediensteten durch die zuständige Dienstbehörde zu erfolgen.

(4) Kann im Fall des Abs. 1 der in Betracht kommende Arbeitsplatz keinem Fachgebiet zugeordnet werden, so entfällt in der Verwendung höherer militärfachlicher Dienst das entsprechende Prüfungsfach nach § 7 Abs. 1 Z 4.

(5) Wurden in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst die Fachgebiete Militärisches Bauwesen oder Wehrtechnik zugeordnet, so sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte der entsprechenden Prüfungsfächer nach Abs. 2 Z 1 oder 3 im Rahmen der Job-Rotation nach § 4 zu vermitteln.

(6) Wurde in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst das Fachgebiet Militärisches Vermessungswesen zugeordnet, so hat das Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 2 die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004 zu umfassen.

Prüfungsorgane

§ 13. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. der Chefin oder den Chef des Generalstabes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
  2. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Z 10 bis 13 sowie den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, müssen rechtskundig sein.

(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei den Gesamtprüfungen nach § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a und nach den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 2 Z 1 lit. b, hat mindestens ein Senatsmitglied der Verwendung der oder des zu prüfenden Bediensteten anzugehören. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 14. (1) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss

  1. 1. einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und
  2. 2. der Truppenoffiziersausbildung,

    nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 6, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.

(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus können an anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule oder andere Ausbildungen nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auf die jeweiligen Module nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder auf einzelne Ausbildungsfächer dieser Module durch die Dienstbehörde angerechnet werden.

Übergangsbestimmungen

§ 15. Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.

In- und Außerkrafttreten

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten außer Kraft:

  1. 1. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes, BGBl. II Nr. 388/2004.
  2. 2. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 45/2002, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997.
  3. 3. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 44/2002, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997.
  4. 4. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 46/2002, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997.
  5. 5. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 47/2002, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997.
  6. 6. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes, BGBl. II Nr. 141/2002.

Anlage 1

Anlage 1 

Klug

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)