432. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) geändert wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Der Mindestlohntarif für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen), BGBl. II Nr. 423/2013, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 5. Dezember 2013 wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 7 wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „18 Monaten“ ersetzt.
Binder
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