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BGBl II 359/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

359. Verordnung: Änderung der Großkreditmeldungs-Verordnung

359. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit der die Großkreditmeldungs-Verordnung geändert wird

Aufgrund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:

Die Großkreditmeldungs-Verordnung - GKM-V, BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungsverordnung - ZKRMV)“

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 und die ZKR-Stammdatenmeldung gemäß § 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
  2. 2. Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
  3. 3. Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 VAG mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherung aus Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Österreich;
  4. 4. Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
  5. 5. Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
  6. 6. Zweigstellen von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.

(2) Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sowie die meldepflichtige Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

(3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.

(4) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder zu erfolgen, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist. Eine Meldung durch den Treugeber hat nur dann zu erfolgen, wenn der Treugeber ein meldepflichtiges Institut gemäß Abs. 1 ist und den Treuhänder keine Meldepflicht gemäß Abs. 1 trifft.“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Meldung an das zentrale Kreditregister

§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.

(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.

(3) Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.

(4) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Meldung an das zentrale Kreditregister nach § 75 Abs. 1a BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.

(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.“

4. § 3 samt Überschrift lautet:

„ZKR-Stammdatenmeldung

§ 3. (1) Die ZKR-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:

  1. 1. Name (Firmenwortlaut); eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift und Branchenzugehörigkeit des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
  2. 2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
  3. 3. die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung;
  4. 4. für Tranchen gemäß § 2 Z 61 BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.

(2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder

  1. 1. mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keinen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt,
  2. 2. mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind oder
  3. 3. aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,

    unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , es sei denn es handelt sich um die Beziehung zwischen der eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 75 Abs. 1 Z 5 BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im ersten Satz vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit. Gruppenmeldungen zu Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für die Rechnung des ersteren handelt, sowie zu Verpflichteten und deren nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 Aktiengesetz - AktG, BGBl. I Nr. 98/1965, sind nicht zu erstatten.

(3) Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben. Stellt die Gruppe verbundener Kunden, deren Mitglieder solche inländischen oder ausländischen Gebietskörperschaften sind, einen Großkredit gemäß Art. 392 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dar, können die von diesen Gebietskörperschaften direkt kontrollierten Einheiten als Teilkonzerne in die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 aufgenommen werden, wobei die Meldung als Teilkonzern auch die Gesamtheit aller von ihnen direkt oder indirekt kontrollierten Einheiten mit Sitz in Österreich zu enthalten hat. Für jene Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, ist Abs. 2 Z 2 und 3 anzuwenden.

(4) Eine ZKR-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:

  1. 1. Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
  2. 2. Änderung der ZKR-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.“

5. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

6. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Abs. 1 als eine Schuldnergruppe, für welche die Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.

(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Meldung an das zentrale Kreditregister hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.“

7. § 9 samt Überschrift lautet:

„Zeitpunkt der Meldung an das zentrale Kreditregister

§ 9. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Großkreditmeldung“ durch die Wortfolge „Meldung an das zentrale Kreditregister“ ersetzt.

9. In § 11 wird die Wortfolge „GKE-Stammdatenmeldung“ durch die Wortfolge „ZKR-Stammdatenmeldung“ und die Wortfolge „gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12“ durch die Wortfolge „Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Großkredit- und GKE-Stammdatenmeldung“ durch die Wortfolge „Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung“ ersetzt.

11. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel, § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 2 sowie die Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

12. Die Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B und 4 lauten: (siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Ettl Kumpfmüller

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