358. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 5 und des § 14 Abs. 5 des Finanzkonglomerategesetzes - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird - betreffend § 14 Abs. 5 FKG mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen - verordnet:
Die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung - FK-QUAB-V, BGBl. II Nr. 101/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird der Verweis „§ 27 Abs. 11 und 12 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.“
3. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Art. 389, 390 Abs. 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.“
4. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 103q Z 4 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großkredit“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriff „kreditgebendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.“
5. In § 5 Z 1 wird der Verweis „§ 27 Abs. 11 und 12 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.
6. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG“ durch die Wortfolge „Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “, die Wortfolge „Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG“ durch die Wortfolge „Geschäfte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “, und die Wortfolge „der Methoden des § 22 Abs. 5 und 6 BWG“ durch die Wortfolge „der Methoden der Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.
7. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Z 1 und § 7 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
8. Die Anlage lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Ettl Kumpfmüller
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