236. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“)
Aufgrund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, wird verordnet:
§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung “Wiener Gemischter Satz DAC" oder “Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus" ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden.
- 2. Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.
- 3. Der größte Sortenanteil hat nicht höher als 50 % zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10 % zu umfassen.
- 4. Die Weingärten müssen im Kataster des Wiener Rebflächenverzeichnisses als Wiener gemischter Satz eingetragen sein.
- 5. Er hat ein Weißwein mit Angabe des Erntejahres zu sein. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben; das Regionale Weinkomitee Wien kann diesen Wert in Jahren mit besonderen Witterungsbedingungen erhöhen. Der Wein hat der Geschmacksangabe „trocken“ zu entsprechen.
- 6. Er darf nur in Glasflaschen an den Endverbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen dazu können auf Antrag an das Regionale Weinkomitee Wien durch dieses bewilligt werden.
- 7. Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzeinsatz aufweisen.
- 8. Er ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung ist jährlich einzuholen und kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines in einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt. Bei Trauben- und Weinzukauf sind auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren die Katastralgemeinde, die Grundstücknummer(n) und die Fläche(n) anzuführen.
§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung “Wiener Gemischter Satz DAC" oder “Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus" mit einer kleineren geographischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Bedingungen des § 1 entspricht. Abweichend davon ist der vorhandene Alkoholgehalt mit mindestens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben und muss der Wein nicht der Geschmacksangabe „trocken“ entsprechen. Er darf nicht vor dem ersten März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.
§ 3. Bei einem “Wiener Gemischtem Satz DAC" dürfen keine Marken oder Phantasiebezeichnungen und keine traditionellen Angaben gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, sowie keine weiteren Verkehrsbezeichnungen verwendet werden.
§ 4. Die Bezeichnungen “DAC" ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz" verwendeten. Die Angabe “Wiener Gemischter Satz DAC" sowie die Angabe der kleineren geographischen Angabe als „Wien“ sind verpflichtend auf dem Vorderetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die höchstens so groß sind wie die für „Wiener Gemischter Satz" verwendeten und mindestens so groß wie die für „DAC“ verwendeten.
§ 5. Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung “Wiener Gemischtem Satz DAC" zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Wien schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
§ 6. Qualitätswein aus Wien bis einschließlich des Jahrganges 2013 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dieser Verordnung gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.
§ 7. Das Regionale Komitee behält sich vor, einen Beitrag einzuheben. Die Höhe des Betrages hat das Komitee festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ zu verwenden.
Anhang
Definition Wiener Weingarten:
- Ein Weingarten ist eine Bewirtschaftungseinheit.
- Diese Bewirtschaftungseinheit sollte digitalisiert sein, nimmt der Betrieb nicht im ÖPUL System teil, so ist der Katasterplan heranzuziehen.
- Zusammenhängende Grundstücksnummern der Weingartenflächen stellen eine Bewirtschaftungseinheit dar, eine fremde Grundstücksnummer unterbricht die Bewirtschaftungseinheit.
- Die Weingärten müssen nicht im Eigentum stehen, abzustellen ist auf die Bewirtschaftung.
- Weingärten können in unterschiedlichen Varianten aneinandergrenzen (sowohl horizontal als auch vertikal) um eine Bewirtschaftungseinheit darzustellen, sofern sich keine fremden Grundstücknummern dazwischen befinden.
- Ausschließlich mit roten Rebsorten bepflanzte Rebzeilen, sowie Rebzeilen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, die nicht zu den Qualitätsrebsorten zählen, unterbrechen nicht die Bewirtschaftungseinheit.
- Rotweinsorten sind nicht zu den mindestens drei vorhandenen Rebsorten zu zählen.
- Die mindestens drei vorhandenen Rebsorten haben ausschließlich Weißwein- und Qualitätsrebsorten zu sein.
- Eine Rodung innerhalb der Bewirtschaftungseinheit unterbricht diese nicht, sofern die Voraussetzungen (mindestens drei Rebsorten mit dem jeweiligen Anteil) vorliegen. Es muss jedoch eine Meldung an die zu kontrollierende Stelle erfolgen.
- Sind die zu erfüllenden Voraussetzungen nach der Rodung nicht mehr gegeben, wird die Bewirtschaftungseinheit von der zu kontrollierenden Stelle ruhend gestellt. Bei neuerlicher Erfüllung der Voraussetzungen besteht ab dem dritten Jahr der Neuauspflanzung (Ertragsfähigkeit der Neuauspflanzung) wiederum die für den “Wiener Gemischter Satz DAC" erforderliche Bewirtschaftungseinheit. Landschaftselemente wie Böschungen und Naturdenkmäler, die in der entsprechenden Bewirtschaftungseinheit liegen, und selbst bewirtschaftet werden, unterbrechen die Bewirtschaftungseinheit nicht.
Berlakovich
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