169. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Bestimmung der Einrichtung „OeAD - Österreichische Austauschdienst GmbH“ als leistungsdefinierende Stelle (zweite Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF)
Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:
Folgende Einrichtung, die im Wirkungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur liegt, wird als leistungsdefinierende Stelle im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:
Die OeAD (Österreichische Austauschdienst) - GmbH für Leistungsangebote zur Durchführung von europäischen und internationalen Mobilitätsprogrammen und Projekten gemäß OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.
Dadurch wird dieser Einrichtung die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
Töchterle
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)