153. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittelgutachterverordnung geändert wird
Auf Grund des § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:
Die Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. II Nr. 161/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.“
2. § 2 lautet:
„§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität oder Fachhochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses in einem Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat oder der Schweiz in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades nachzuweisen.“
3. § 3 lautet:
„§ 3. Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad, konsekutivem Mastergrad, Doktorgrad oder gleichwertigem Abschluss absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet von dem LMSVG unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.“
4. In § 4 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 3“ ersetzt.
5. Der bisherige § 5 entfällt.
6. § 6 erhält die Bezeichnung „§ 5.“ und lautet:
„§ 5. Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 entspricht.“
7. § 7 erhält die Bezeichnung „§ 6.“.
8. In der Anlage wird in Gruppe E Z 12 und F Z 13 die Wortfolge „Lebensmittelgesetz 1975“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG“ ersetzt.
9. In der Anlage entfällt die Anmerkung.
Stöger
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