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BGBl II 139/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik und der Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

139. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik und die Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert werden

Auf Grund des §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik

Die Verordnung über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik, BGBl. II Nr. 18/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Begriff „Lagerlogistik“ durch den Begriff „Betriebslogistikkaufmann/-frau“ ersetzt.

2. §1 samt Überschrift lautet:

§ 1. (1) der Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebslogistikkaufmann oder Betriebslogistikkauffrau) zu bezeichnen.“

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 139/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Die Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 10 lautet:

  1. „10. Betriebslogistikkaufmann/-frau“

2. § 6 Z 10 lautet:

  1. „10. Betriebslogistikkaufmann/-frau“

3. Im § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 1 Z 10 und § 6 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 139/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.“

Mitterlehner

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