138. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Karosseriebautechnik geändert wird
Auf Grund des §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:
Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Karosseriebautechnik
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Karosseriebautechnik, BGBl II Nr. 335/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.“
2. § 12 lautet:
„§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer, Lackiertechnik, Karosseur/in oder Spengler kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die §§ 6 und 11 sind anzuwenden.“
3. Im § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 11 Abs. 1 und 2 und § 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 138/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.“
Mitterlehner
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