vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 66/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

66. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. III Nr. 93/2004, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 72/2012) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Finnland

1. Juni 2012

Indonesien

24. September 2012

Liechtenstein

30. Jänner 2013

Mikronesien

23. April 2012

Seychellen

11. Dezember 2012

Suriname

18. Mai 2012

Swasiland

24. September 2012

Zentralafrikanische Republik

24. Oktober 2012

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Malaysia11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 72/2012. am 12. April 2012 Erklärungen22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.11.c]. zu Art. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 1 lit. a (ii) des Fakultativprotokolls abgegeben.

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)