93. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
[deutscher Vertragstext/Übersetzung siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Mai 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 für Österreich mit 6. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Andorra |
Antigua und Barbuda |
Argentinien |
Aserbaidschan |
Bangladesch |
Belize |
Bolivien |
Brasilien |
China (einschließlich Sonderverwaltungsregion Macao) |
Costa Rica |
Dänemark (einschließlich Färöer und Grönland) |
Ecuador |
El Salvador |
Guatemala |
Heiliger Stuhl |
Honduras |
Island |
Italien |
Kambodscha |
Kap Verde |
Kasachstan |
Katar |
Kirgisistan |
Kolumbien |
Kongo, Demokratische Republik |
Kroatien |
Kuba |
Lesotho |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
Malediven |
Mali |
Marokko |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mexiko |
Mosambik |
Namibia |
Norwegen |
Panama |
Paraguay |
Peru |
Portugal |
Ruanda |
Rumänien |
Senegal |
Serbien und Montenegro |
Sierra Leone |
Spanien |
Syrien, Arabische Republik |
Tansania, Vereinigte Republik |
Türkei |
Uganda |
Ukraine |
Uruguay |
Venezuela |
Vereinigte Staaten |
Vietnam |
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Argentinien:
Erklärungen:
Die Argentinische Republik würde bezüglich Art. 2 des Fakultativprotokolls eine umfassendere Definition des Verkaufs von Kindern bevorzugen, wie sie in das von Argentinien ratifizierte Interamerikanische Übereinkommen über den internationalen Handel mit Minderjährigen Eingang gefunden hat und in dessen Art. 2 der Handel ausdrücklich als Entführung, Fortschaffung oder Zurückhaltung oder versuchte Entführung, Fortschaffung oder Zurückhaltung eines Minderjährigen zu gesetzwidrigen Zwecken oder durch gesetzwidrige Mittel definiert ist. Nach Art. 41 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gilt diese Bedeutung daher weiter. Die Argentinische Republik ist aus denselben Gründen der Auffassung, dass der Verkauf von Kindern in allen Fällen unter Strafe gestellt werden sollte und nicht nur in jenen in Art. 3 Abs. 1 lit. a aufgezählten.
Zu Art. 3 erklärt die Argentinische Republik weiter, dass sie keine internationalen Übereinkommen über die internationale Adoption Minderjähriger unterzeichnet und dass sie einen Vorbehalt zu dem die internationale Adoption behandelnden Art. 21 lit. b, c, d und e des Übereinkommens über die Rechte des Kindes erklärt hat und die internationale Adoption von seiner Jurisdiktion unterliegenden Kindern nicht gestattet.
Die Argentinische Republik legt den Begriff „Einziehung“ in Art. 7 dahingehend aus, dass dieser die Beschlagnahme von Gegenständen und Erträgen als Teil einer Strafe bedeutet.
Dänemark:
Dänemark erklärt, dass es die Worte „jede Darstellung“ in Art. 2 lit. c des Fakultativprotokolls in dem Sinne versteht, dass diese „jede visuelle Darstellung“ bedeuten. Dänemark erklärt weiter, dass der Besitz von pornographischen visuellen Darstellungen einer Person, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat und die dem Besitz zugestimmt hat, nicht von den verbindlichen Vorschriften dieses Übereinkommens erfasst wird.
El Salvador:
Erklärung:
Die Regierung der Republik El Salvador anerkennt die Auslieferung von Staatsangehörigen auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 2 und 3 der Verfassung der Republik, die wie folgt lauten: „Die Auslieferung wird durch internationale Verträge geregelt; eine Auslieferung von Salvadorianern erfolgt nur, wenn dies in einem von den gesetzgebenden Körperschaften der unterzeichnenden Staaten genehmigten Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Jedenfalls müssen der Grundsatz der Gegenseitigkeit und für Salvadorianer alle in dieser Verfassung verankerten straf- und verfahrensrechtlichen Garantien enthalten sein. Eine Auslieferung erfolgt nur, wenn die Straftat auf dem der Jurisdiktion des ersuchenden Staates unterstehenden Gebiet begangen wurde, es sei denn es handelt sich um Straftaten mit internationaler Reichweite. Für politische Straftaten darf keinesfalls eine Auslieferung vorgesehen werden, auch wenn deren Resultat gewöhnliche Straftaten sind“.
Katar:
Der Staat Katar erklärt einen allgemeinen Vorbehalt zu jenen Bestimmungen des Protokolls, die im Widerspruch zur islamischen Scharia stehen.
Kolumbien:
Kolumbien erklärt, dass es gemäss seinem nationalen Rechtssystem die Strafe der „Einziehung“ in Art. 7 so versteht, dass diese nur die Beschlagnahme oder den Verfall in der Phase der Bestrafung bedeutet.
Syrien:
Syrien erklärt einen Vorbehalt zu den die Adoption betreffenden Art. 3 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 lit. a (ii) des Fakultativprotokolls.
Türkei:
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen des Fakultativprotokolls nur gegenüber Vertragsstaaten, die sie anerkennt und mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält, umsetzen wird.
Vereinigte Staaten:
Vorbehalt:
In dem Ausmaß, in dem das nationale Recht keine Gerichtsbarkeit über eine in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls beschriebene Straftat vorsieht, gilt, wenn die Straftat an Bord eines in den Vereinigten Staaten eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen worden sind, die Verpflichtung hinsichtlich der Gerichtsbarkeit über diese Straftat solange nicht, bis die Vereinigten Staaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt haben, dass das nationale Recht den Erfordernissen von Art. 4 Abs. 1 des Protokolls gänzlich entspricht.
Erklärungen:
Die Zustimmung des Senats unterliegt den folgenden Erklärungen
- (1) Keine Übernahme von Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass sie durch die Ratifikation des Protokolls keine Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes übernehmen.
- (2) Der Ausdruck „Verkauf von Kindern “. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Ausdruck „Verkauf von Kindern“ wie in Art. 2 lit. a des Protokolls definiert, jede Transaktion zu umfassen beabsichtigt, in welcher eine Bezahlung oder eine andere Gegenleistung unter Bedingungen erbracht oder entgegengenommen wird, unter welchen eine Person, die kein rechtmäßiges Sorgerecht über ein Kind hat, dadurch de facto Kontrolle über das Kind erhält.
- (3) Der Ausdruck „Kinderpornographie“. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Ausdruck „Kinderpornographie“ wie in Art. 2 lit. e des Protokolls definiert, die visuelle Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes, wobei das Hauptmerkmal die Darstellung zu sexuellen Zwecken ist, bedeutet.
- (4) Der Ausdruck „Übertragung von Organen zur Erzielung von Gewinn“.
- (A) der Ausdruck „Übertragung von Organen zur Erzielung von Gewinn“ wie in Art. 3 Abs. 1 lit. a (i) des Protokolls verwendet, nicht Situationen umfasst, in denen ein Kind ein Organ infolge einer gesetzmäßigen Zustimmung spendet und
- (B) der Ausdruck „Gewinn“ wie in Art. 3 Abs. 1 lit. a (i) des Protokolls verwendet, nicht die mit der Übertragung von Organen verbundene rechtmäßige Bezahlung einer vernünftigen Summe, einschließlich der Bezahlung von Reise- und Wohnkosten, entgangenen Arbeitskosten oder medizinischen Kosten umfasst.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass
- (5) Der Ausdruck „anwendbare internationale Übereinkünfte“ und „unstatthaftes Herbeiführen der Zustimmung“.
- (A) Die Auslegung des Begriffs „anwendbare internationale Übereinkünfte“.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sich der Begriff „anwendbare internationale Übereinkünfte“ in den Art. 3 Abs. 1 lit. a (ii) und Art. 3 Abs. 5 des Protokolls auf das Übereinkommen zum Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, abgeschlossen am 29. Mai 1993 in Den Haag (in diesem Absatz als das „Haager Übereinkommen“ bezeichnet) bezieht.
- (B) Keine Verpflichtung, bestimmte Maßnahmen zu treffen.
Die Vereinigten Staaten sind keine Vertragspartei des Haager Übereinkommens, erwarten dies aber demnächst zu werden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinigten Staaten Vertragspartei des Haager Übereinkommens werden, sind diese daher der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sind, das in Art. 3 Abs. 1 lit. a (ii) des Protokolls beschriebenen Verhalten unter Strafe zu stellen oder alle gemäß Art. 3 Abs. 5 des Protokolls geforderten geeigneten rechtlichen Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen.
- (C) Auslegung des Begriffs „unstatthaftes Herbeiführen der Zustimmung“.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Begriff „unstatthaftes Herbeiführen der Zustimmung“ in Art. 3 Abs. 1 lit. a (ii) des Protokolls das wissentliche und vorsätzliche Herbeiführen der Zustimmung durch das Anbieten oder Übergeben von Entgelt für die Überlassung der elterlichen Rechte bedeutet.
- (6) Anwendung des Protokolls im föderalen System der Vereinigten Staaten. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass das Protokoll von der Bundesregierung in dem Ausmaß umzusetzen ist, in dem sie die Gerichtsbarkeit über die vom Protokoll erfassten Angelegenheiten ausübt und ansonsten von den Staaten und den lokalen Regierungen. In dem Ausmaß, in dem Staaten und lokale Regierungen die Gerichtsbarkeit über solche Angelegenheiten ausüben, wird die Bundesregierung, soweit nötig, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung des Protokolls sicher zu stellen.
Vietnam:
Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt seinen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Fakultativprotokolls.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)