65. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 92/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2012) hinterlegt:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Malaysia2 am 12. April 2012 eine Erklärung gem. Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls abgegeben.
Ferner hat Luxemburg3 am 25. Jänner 2013 seine anlässlich des Beitritts abgegebene Erklärung zu Art. 3 abgeändert.
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)