53. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 120/2011) hinterlegt:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Moldau2 am 2. September 2011 Erklärungen1 gem. Art. 21 und 22 des Übereinkommens abgegeben.
Weiters hat Pakistan3 am 20. September 2011 seine anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte1 zu Art. 3, 4, 6, 12, 13 und 16 zurückgezogen.
Ferner hat Katar2 am 14. März 2012 seinen anlässlich des Beitritts abgegebenen generellen Vorbehalt1 teilweise und seine Vorbehalte zu Art. 21 und 22 vollständig zurückgezogen.
Faymann
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