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BGBl III 53/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

53. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 120/2011) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Dominikanische Republik

24. Jänner 2012

Laos11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9].

26. September 2012

Nauru

26. September 2012

Vanuatu

12. Juli 2011

Vereinigte Arabische Emirate11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9].

19. Juli 2012

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Moldau22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 202/2005. am 2. September 2011 Erklärungen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9]. gem. Art. 21 und 22 des Übereinkommens abgegeben.

Weiters hat Pakistan33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2011. am 20. September 2011 seine anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9]. zu Art. 3, 4, 6, 12, 13 und 16 zurückgezogen.

Ferner hat Katar22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 202/2005. am 14. März 2012 seinen anlässlich des Beitritts abgegebenen generellen Vorbehalt11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9]. teilweise und seine Vorbehalte zu Art. 21 und 22 vollständig zurückgezogen.

Faymann

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