vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 120/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

120. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 202/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

22. September 2006

Irak

7. Juli 2011

Madagaskar

13. Dezember 2005

Pakistan

23. Juni 2010

Ruanda

15. Dezember 2008

San Marino

27. November 2006

Thailand

2. Oktober 2007

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Pakistan:

Vorbehalte:

Artikel 3:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 3 derart angewandt werden sollen, dass sie mit den Bestimmungen ihrer Rechtsvorschriften über Auslieferung und Ausländer im Einklang stehen.

Artikel 8:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten für die Auslieferung heranzieht.

Artikel 4, 6, 12, 13 und 16:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen dieser Artikel nur soweit angewandt werden sollen, als sie nicht mit den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan und der Scharia unvereinbar sind.

Artikel 28:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan hiermit, dass sie die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Artikel 30:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Thailand:

Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten Erklärungen gemäß Art. 21 und Art. 22 abgegeben:

Gemäß Art. 21 und Art. 22:

Andorra am 22. November 2006

Bolivien am 14. Februar 2006

Kasachstan am 21. Februar 2008

Montenegro am 23. Oktober 2006

Republik Korea am 9. November 2007

Gemäß Art. 22:

Brasilien am 26. Juni 2006

Marokko am 19. Oktober 2006

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Marokko am 19. Oktober 2006 seine Entscheidung mitgeteilt, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 842/1993. zu Art. 20 zurückzuziehen.

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)