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BGBl III 321/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

321. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

321. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Honduras am 9. März 2009 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/2007) hinterlegt.

Weiters hat Montenegro erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Das Vereinigte Königreich11 Kundgemacht in BGBl. Nrn. 524/1986, 114/1987, 558/1988, 629/1988, BGBl. III Nrn. 143/1997 und 244/2002. hat dem Generalsekretär des Europarats am 19. November 2009 mitgeteilt, dass nach der Verfassungsordnung 2009 von St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha (Rechtsverordnung des Vereinigten Königreichs 2009/1751) der Name des britischen Überseegebiets, früher "St. Helena und abhängige Gebiete" genannt, in "St Helena, Ascension und Tristan da Cunha" abgeändert wurde. Der Status des Gebietes als britisches Überseegebiet ist unverändert und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich verantwortlich für seine auswärtigen Beziehungen. In dem Maß, in dem sich Verträge auf St. Helena und abhängige Gebiete erstrecken, erstrecken sie sich weiterhin auf St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich11 Kundgemacht in BGBl. Nrn. 524/1986, 114/1987, 558/1988, 629/1988, BGBl. III Nrn. 143/1997 und 244/2002. den Geltungsbereich des Übereinkommens, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt und anlässlich dessen gemäß Art. 5 des Übereinkommens erklärt, dass die politische Verantwortung für die Verwaltung des Gefängnisses Ihrer Majestät auf der Insel Jersey einzig und allein dem Innenminister in Jersey obliegt und fordert dementsprechend alle Mitgliedstaaten auf, Mitteilungen in Bezug auf Überstellungen zwischen diesen Staaten und der Insel Jersey an den Innenminister (11 Royal Square, St. Helier, Jersey JE2 4WA, Kanalinseln) zu richten oder an die jeweilige andere Adresse, die der Minister dem Generalsekretär des Europarates zur gegebenen Zeit notifizieren kann.

Weiters hat Ecuador22 Kundgemacht in BGBl. III Nrn. 223/2005 und 110/2007. am 21. September 2010 seine zuständige Behörde nach Art. 5 des Übereinkommens wie folgt abgeändert:

„Das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Glaubensfragen von Ecuador ist die für die Bearbeitung und Lösung der entsprechenden Überstellungsanträge im Rahmen der Bestimmungen des Übereinkommens zuständige Behörde.“

Ferner hat Lettland33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 118/1997. am 28. Mai 2013 gemäß Art. 5 des Übereinkommens erklärt, dass das Ministerium für Justiz (Brivibas bulvaris 36; Riga, LV-1536) die zentrale Behörde zur Übermittlung und zum Empfang von Ersuchen ist.

Andorra44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 156/2000. hat seinen anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt nach Art. 5 Abs. 3 mit Wirksamkeit vom 5. Juli 2013 zurückgezogen. Deswegen sind Ersuchen um Überstellung nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens direkt an das Ministerium für Justiz zu richten.

Faymann

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