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BGBl III 110/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

110. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 223/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Mexiko

13. Juli 2007

Russische Föderation

28. August 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Mexiko:

Die mexikanische Regierung erklärt, dass:

  1. 1. Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens sowie in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 als „Staatsangehörige“ gelten:
    1. a) Jene, die im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko geboren wurden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern;
    2. b) Jene, die in einem fremden Land geboren wurden, mit mexikanischen Eltern, die im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko geboren wurden, oder mit einem mexikanischen Vater, der im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko geboren wurde, oder mit einer mexikanischen Mutter, die im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko geboren wurde;
    3. c) Jene, die in einem fremden Land geboren wurden mit eingebürgerten mexikanischen Eltern, oder mit einem eingebürgerten mexikanischen Vater, oder mit einer eingebürgerten mexikanischen Mutter;
    4. d) Jene, die auf mexikanischen Schiffen oder Luftfahrzeugen geboren wurden, entweder militärischer oder ziviler Natur;
    5. e) Jene ausländische Staatsangehörige, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Einbürgerungsurkunde erhalten sowie
    6. f) Jede ausländische Staatsangehörige und jeder ausländischer Staatsangehöriger, die oder der Mexikaner heiraten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko errichten und die vom Gesetz zu diesem Zweck vorgegebenen Erfordernisse erfüllen.
  2. 2. In Überseinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens werden die Ersuchen um Überstellung und die Antworten auf diplomatischem Weg über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ergehen.
  3. 3. Art. 9 Abs. 1 lit. b wird nicht angewendet, wenn der mexikanische Staat derjenige Staat ist, der ein Ersuchen zustimmend beantwortet.
  4. 4. In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens muss jedes Ersuchen um Überstellung sowie die beigefügten Dokumente von einer Übersetzung ins Spanische begleitet werden.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie in ihren Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und b vorgesehenen Verfahren ausschließt.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die Überstellung von Personen, die auf Grund ihres geistigen Zustandes hinsichtlich der Begehung der Tat für strafrechtlich nicht zurechnungsfähig gelten können, auf der Grundlage eines für die Russische Föderation bindenden internationalen Vertrags oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit durchgeführt werden.

Gemäß Art. 16 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass ihr jede Durchbeförderung verurteilter Personen auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation zu notifizieren ist.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die an die Russische Föderation gerichteten Ersuchen um Überstellung sowie die Unterlagen von einer Übersetzung in die russische Sprache begleitet sein müssen, sofern nicht die Russische Föderation und die ersuchende Vertragspartei eine andere Vereinbarung getroffen haben.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Ecuador111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 223/2005. am 22. Mai 2006 folgende Erklärung abgegeben:

Ecuador erklärt in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens, dass der technische juristische Beratungsdienst („Technical Juridical Advisory Office) des Ministeriums für Auswärtige Beziehungen von Ecuador als zuständige Behörde für die Behandlung und Beurteilung der jeweiligen Ersuchen um Überstellung gemäß der Bestimmungen des Übereinkommens benannt wurde.

Gusenbauer

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