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BGBl III 223/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

223. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

223. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 244/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde:

Bolivien

2. März 2004

Bosnien und Herzegowina

15. April 2005

Ecuador

12. Juli 2005

Japan

17. Februar 2003

Republik Korea

20. Juli 2005

Mauritius

18. Juni 2004

Moldau

12. Mai 2004

San Marino

25. Juni 2004

Venezuela

11. Juni 2003

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Bolivien:

Gemäß Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens betrachtet Bolivien jede Person, die eine Rechtsstellung nach Titel III Abschnitt 1 der Politischen Verfassung des Staates hat, als Staatsangehörigen.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens wird Bolivien das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und für Kultur in Verfahren für Ersuchen um Überstellung benützen.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens verlangt Bolivien, dass Ersuchen und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die spanische Sprache versehen sein müssen.

Ecuador:

Die Republik Ecuador erklärt, dass Ersuchen und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die spanische Sprache versehen sein müssen.

Japan:

Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens nimmt Japan in Aussicht, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in den Fällen auszuschließen, in denen Japan der Vollstreckungsstaat ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens bedeutet für die Zwecke des Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Japan einen japanischen Staatsbürger oder einen „besonderen ständig Aufenthaltsberechtigten“ nach dem „Besonderen Gesetz über die Einwanderungskontrolle unter anderem hinsichtlich jener, die die japanische Staatsbürgerschaft auf Grund des Friedensvertrags mit Japan verloren haben“.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens hat der Geschäftsverkehr außer in dringenden Fällen oder außerordentlichen Umständen auf diplomatischem Weg zu erfolgen.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens verlangt Japan, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die japanische oder englische Sprache versehen sein müssen.

Republik Korea:

Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens nimmt die Republik Korea in Aussicht, die Anwendung des Verfahrens nach Art. 9 Abs. 1 lit. b in jenen Fällen auszuschließen, in denen die Republik Korea der Vollstreckungsstaat ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass außer in dringenden Fällen oder außergewöhnlichen Umständen der diplomatische Weg zu benützen ist.

Gemäß Art. 7 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass in Übereinstimmung mit den in Anwendung stehenden Gesetzen der Republik Korea die Zustimmung der betroffenen Person nicht mehr zurückgezogen werden kann, sobald sie von den zuständigen Behörden der Republik Korea mittels eines von dieser Person unterzeichneten Schriftstückes bestätigt wurde.

Gemäß Art. 16 Abs. 7 des Übereinkommens ist der Republik Korea in jedem Fall im Voraus die Durchbeförderung im Luftweg über ihr Hoheitsgebiet zu notifizieren, auch wenn keine Zwischenlandung geplant ist.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens verlangt die Republik Korea, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die koreanische Sprache oder in die englische Sprache versehen sein müssen.

Mauritius:

Gemäß Art. 20 Abs. 1 erklärt die Republik Mauritius, dass das Übereinkommen auf die Republik Mauritius Anwendung findet, die nach Abschnitt 111 der Verfassung von Mauritius aus den Inseln Mauritius, Rodrigues, Agalega, Tromelin, Cargados Carajos und dem Chagos Archipel einschließlich Diego Garcia besteht.

Mitteilung enthalten in einer Note des stellvertretenden Ständigen Vertreters Frankreichs vom 17. Juni 2005, registriert im Generalsekretariat am 22. Juni 2005:

Die Regierung der Französischen Republik hat die in der Beitrittsurkunde der Republik Mauritius zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 enthaltene Erklärung sorgfältig geprüft. Nach dem Inhalt dieser Erklärung soll das Übereinkommen nach Abschnitt 111 der Verfassung von Mauritius auf die Republik Mauritius einschließlich der Insel von Tromelin Anwendung finden.

Die Regierung der Französischen Republik hat Souveränität über die Insel von Tromelin und übt in diesem Gebiet alle Rechte und Kompetenzen aus, die ihrer Souveränität zugeordnet sind. Daher nimmt die Regierung der Französischen Republik die Erklärung der Republik Mauritius im Hinblick auf die Insel von Tromelin nicht zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass sie frei von jeglicher rechtlichen Tragweite ist.

Mitteilung enthalten in einer Verbalnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, internationalen Handel und Zusammenarbeit vom 30. August 2005, übermittelt durch die Botschaft der Republik Mauritius in Paris und registriert beim Generalsekretariat am 1. September 2005:

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationalen Handel und Zusammenarbeit der Republik Mauritius bezieht sich auf die Note des Sekretariats (JJ6085C) vom 28. Juli 2005 betreffend die Verständigung durch den stellvertretenden Ständigen Vertreters Frankreichs vom 17. Juni 2005 über die in der von der Republik Mauritius am 18. Juni 2004 hinterlegten Beitrittsurkunde enthaltenen Erklärung nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen.

Die Regierung der Republik Mauritius beehrt sich, die folgende Stellungnahme der Position der Regierung der Republik Mauritius im Hinblick auf die von der Regierung der Republik Frankreich abgegebene Erklärung dem Rat in seiner Eigenschaft als Depositar für die Beitrittsurkunde zur Kenntnis zu bringen:

Die Regierung der Republik Mauritius wünscht zu wiederholen, dass Tromelin einen integralen Bestandteil des Gebietes der Republik Mauritius bildet, wie dies in der Verfassung der Republik Mauritius festgelegt ist.

Die Regierung der Republik Mauritius weist den Anspruch der Regierung der Französischen Republik, dass sie Souveränität über Tromelin hat, zurück.

Die Regierung der Republik Mauritius anerkennt darüber hinaus nicht die Rechte und Kompetenzen, die die Regierung der Französischen Republik über Tromelin ausübt.

Die Regierung der Republik Mauritius hat immer ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, alle Belange durch normale bilaterale Diskussionen anzusprechen.

Mitteilung enthalten in einer Verbalnote der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreiches vom 28. Jänner 2005, registriert beim Generalsekretariat am 28. Jänner 2005:

Mit Beziehung auf die in der von der Republik Mauritius am 18. Juni 2005 hinterlegten Beitrittsurkunde enthaltene Erklärung nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens, nach deren Inhalt das Übereinkommen gemäß Abschnitt 111 der Verfassung von Mauritius auf die Republik Mauritius einschließlich unter anderem auf das Chagos Archipel mit Diego Garcia Anwendung finden soll, ist die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs beauftragt worden, Nachstehendes zu erklären:

Erstens anerkennt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland nicht, dass die Republik Mauritius Souveränität über das Chagos Archipel einschließlich Diego Garcia hat, welche das Britische Territorium im Indischen Ozean bilden und vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland erworben wurde. Zweitens hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland mit einer Erklärung vom 21. Jänner 1987 das Übereinkommen auf das Britische Territorium im Indischen Ozean ausgeweitet.

Mitteilung enthalten in einer Verbalnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, internationalen Handel und regionale Zusammenarbeit vom 7. März 2005, übermittelt durch die Mauritius High Commission in London und registriert beim Generalsekretariat am 14. April 2005:

Mit Beziehung auf die Verbalnote der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs vom 28. Jänner 2005 betreffend die in der von der Republik Mauritius am 18. Juni 2004 hinterlegten Beitrittsurkunde enthaltene Erklärung nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gibt die Regierung der Republik Mauritius folgende Stellungnahme ab:

Die Regierung der Republik Mauritius hat ihre gänzliche und volle Souveränität über das Chagos Archipel einschließlich Diego Garcia über die Jahre hinweg beharrlich geltend gemacht und macht diese hiermit wiederum geltend.

Die Regierung der Republik Mauritius wünscht in sehr nachdrücklicher Form zu wiederholen, dass sie das sogenannte „British Indian Overseas Territory“, welches durch die rechtswidrige Abtrennung des Chagos Archipel vom Hoheitsgebiet von Mauritius im Jahre 1965 unter Verletzung der Charta der Vereinten Nationen (wie in Übereinstimmung mit der Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960, Resolution 2066 (XX) vom 16. Dezember 1965 und Resolution 2357 (XXII) vom 19. Dezember 1967 festgestellt und ausgelegt) entstanden ist, nicht anerkennt.

Die Regierung von Mauritius hat immer ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, alle künftigen Belange, die sie über die Zukunft des Chagos Archipel haben wird, durch normale bilaterale Diskussionen zu verfolgen und wird alle Aktionen innerhalb ihrer Möglichkeiten verfolgen, um den Genuss ihrer Souveränität über das Chagos Archipel auszuüben.

Moldau:

Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur völligen Herstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf das von der Regierung der Republik Moldau kontrollierte Gebiet Anwendung finden.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ die Staatsangehörigen der Republik Moldau sowie fremde Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau umfasst.

Gemäß Art. 17 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen und beigeschlossene Unterlagen entweder mit einer Übersetzung in die moldauische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats versehen sein müssen.

San Marino:

Die Republik San Marino erklärt gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens, dass Ersuchen um Überstellung an das „Segretaria di Stato per gli Affari Esteri“ (Palazzo Begni - Contrada Omerelli, 31 - 47890 San Marino - Repubblica di San Marino) zu richten sind und von diesem empfangen werden.

Die Republik San Marino nimmt in Aussicht, die Anwendung des Verfahrens nach Art. 9 Abs. 1 lit. a in den Fällen auszuschließen, in denen San Marino der Vollstreckungsstaat ist. Nichtsdestoweniger behält sich die Republik San Marino das Recht vor, das Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 lit. a in besonderen Fällen anzuwenden.

Die Republik San Marino erklärt gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die italienische Sprache versehen sein müssen.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein seine zentrale Behörde111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 158/1998 wie folgt geändert:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens, dass das Ressort Justiz (Regierungsgebäude, FL - 9490 Vaduz, Liechtenstein) die zentrale Behörde zur Übermittlung und zum Empfang von Ersuchen ist.

Schüssel

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