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BGBl III 259/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

259. Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
(NR: GP XXIII RV 520 VV S. 59. BR: AB 7948 S. 756.)

259.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen wird genehmigt.
  2. 2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung sowie die Fassung in der in Montenegro verwendeten Amtssprache dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

[Vertragstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Geschehensklausel Vertragstext siehe Anlagen]

[Anhänge in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Protokolle in der berichtigten Fassung in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Schlussakte in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Geschehensklausel Schlussakte siehe Anlagen]

[Erklärungen in deutscher Sprache siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Art. 138 des Abkommens wurde am 4. Juli 2008 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 138 mit 1. Mai 2010 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 108 vom 29.04.2010, S. 3 veröffentlicht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Faymann

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