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BGBl III 260/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

260. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

260. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (BGBl. III Nr. 21/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/2012) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bangladesch

5. November 2012

Kroatien

10. September 2013

Marokko

19. September 2012

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Kroatien nachstehende Erklärung abgegeben:

Die Republik Kroatien erklärt, dass die Erklärungen der Europäischen Union11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 21/2005; gemäß Art. 1 dritter Absatz EUV idF Vertrag von Lissabon ist mit 1.12.2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände im Hinblick auf die Übertragung von Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union betreffend bestimmter unter das Übereinkommen fallender Angelegenheiten nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union auch für die Republik Kroatien gelten.

Faymann

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