260. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (BGBl. III Nr. 21/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/2012) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Bangladesch | 5. November 2012 |
Kroatien | 10. September 2013 |
Marokko | 19. September 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Kroatien nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Republik Kroatien erklärt, dass die Erklärungen der Europäischen Union1 anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände im Hinblick auf die Übertragung von Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union betreffend bestimmter unter das Übereinkommen fallender Angelegenheiten nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union auch für die Republik Kroatien gelten.
Faymann
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