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BGBl III 258/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

258. Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist
(NR: GP XXIV RV 995 AB 1053 S. 93. BR: AB 8444 S. 793.)

258.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
  2. 2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 132/2009., das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist

[Änderungsprotokoll in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Geschehensklausel Änderunsprotokoll siehe Anlagen]

[Unterschriftsseiten Änderungsprotokoll siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. März 2011 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Nach Mitteilung des Depositärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 2 mit 1. Dezember 2011 in Kraft getreten.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 263 vom 29.09.2010 S. 1, veröffentlicht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Faymann

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