257.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Abkommen in armenischer Sprache siehe Anlagen]
[Abkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. November 2011 bzw. 5. April 2012 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Faymann
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