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BGBl III 23/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

23. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 16. Jänner 2013 seine gemäß Art. 96 abgegebene Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 96/1988. zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 177/2012) zurückgezogen; die Erklärung gemäß Art. 95 bleibt weiterhin aufrecht.

Faymann

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