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BGBl III 24/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Kundmachung: Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

24. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 180/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 136/2011) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Guatemala

2. April 2012

Kap Verde

10. Oktober 2011

Malediven

21. September 2011

Philippinen

30. August 2010

Vanuatu

2. Dezember 2011

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Guatemala:

  1. 1. Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts müssen Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs auf diplomatischem Wege an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Guatemala übermittelt werden.
  2. 2. Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Status müssen Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und allfällige Zusatzdokumente in spanischer Sprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung ins Spanische versehen sein.

Kap Verde:

In Bezug auf Art. 87 Abs. 2 des Statuts erklärt Kap Verde, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und allfällige Zusatzdokumente, die es vom Gerichtshof erhält, auf diplomatischem Wege über die Botschaft in Brüssel zu übermitteln sind, vorzugsweise in Portugiesisch oder einer Übersetzung in die portugiesische Sprache.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Luxemburg11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 203/2005.:

  1. 1. Gemäß den Bestimmungen des Art. 87 Abs. 1 des Statuts bestimmt Luxemburg die Generalstaatsanwaltschaft als zentrale Behörde im Sinne des Art. 87 des Statuts.
  2. 2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 103 Abs. 1 lit. a und b des Statuts erklärt Luxemburg seine Bereitschaft, vom Gerichtshof zu Gefängnisstrafen verurteilte Personen zum Zweck der Verbüßung der Strafe zu übernehmen, wenn diese Personen Staatsangehörige von Luxemburg oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Luxemburg sind.

Vereinigtes Königreich22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2011.:

In einer Mitteilung vom 28. November 2012 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär Folgendes mit:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifikation des Römischen Statuts durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausweiten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist der Auffassung, dass die Ausweitung des zuvor genannten Römischen Statuts auf die Insel Man am ersten Tag des Monats nach dem sechzigsten Tag der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Faymann

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