213. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 102/2002 idF BGBl. III Nr. 103/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 29/2012) hinterlegt:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens notifizierte Kuwait, dass es seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über alle in Art. 7 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e genannten Straftaten begründet hat.
Weiters informierte die Regierung der Niederlande2 am 22. März 2010 den Generalsekretär, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen3 mit folgender Erklärung angewendet wird:
„Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Art. 10 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.“
Ferner hat das Vereinigte Königreich4 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Britischen Jungferninseln Anwendung findet.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt, Erklärungen abgegeben bzw. die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte zurückgezogen:
Kasachstan5:
Am 23. Juli 2008 erklärte die Regierung von Kasachstan, sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden zu erachten; dieser Vorbehalt wurde mit 23. Juli 2009 wirksam.
Heiliger Stuhl:
Am 26. September 2012 hat der Heilige Stuhl eine Erklärung1 nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens abgegeben.
Myanmar6:
Am 17. September 2012 teilte die Regierung von Myanmar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte nach Art. 13, 14 und Art. 15 des Übereinkommens zurückzuziehen.
Faymann
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