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BGBl III 144/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

144. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 102/2002 idF BGBl. III Nr. 103/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 204/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bahamas

1. November 2005

China (einschließlich SVR Hongkong und Macao)

29. April 2006

Dominikanische Republik

4. September 2008

Dschibuti

13. März 2006

Fidschi

15. Mai 2008

Guinea-Bissau

19. September 2008

Guyana

12. September 2007

Indonesien

29. Juni 2006

Kambodscha

12. Dezember 2005

Kamerun

6. Februar 2006

Katar

27. Juni 2008

Kongo

20. April 2000

Demokratische Volksrepublik Laos

29. September 2008

Malaysia

29. Mai 2007

Myanmar

16. August 2006

São Tomé und Príncipe

12. April 2006

Saudi-Arabien

23. August 2007

Tschechische Republik

27. Dezember 2005

Zentralafrikanische Republik

19. Februar 2008

Ferner hat Montenegro mit 3. Juni 2006 erklärt sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahamas:

Gemäß Art. 2.2 des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Regierung des Commonwealth der Bahamas, dass sie nicht Vertragspartei der in Punkt 5. bis 9. aufgelisteten Verträge gemäß des in Abs. 1 lit. a des Übereinkommens genannten Anhanges ist und dass diese Verträge als nicht in dem Anhang gemäß Abs. 1 lit. a angeführt zu betrachten sind. Diese Verträge sind:

  1. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen am 3. März 1980 in Wien.
  2. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal.
  3. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
  4. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
  5. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.

China:

Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Gemäß Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird.

Der Vorbehalt der Volksrepublik China zu Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens wird auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China Gerichtsbarkeit über die fünf in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten begründet, jedoch wird die Gerichtsbarkeit nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China angewendet.

Im Hinblick auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China werden folgende drei Übereinkommen nicht in dem in Art. 2 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens genannten Anhang enthalten sein:

  1. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen am 3. März 1980 in Wien.
  2. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
  3. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.

Indonesien:

A. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass folgende Verträge als nicht in dem in Art. 2 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens genannten Anhang angeführt zu betrachten sind:

  1. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973.
  2. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979.
  3. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal.
  4. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
  5. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.

B. Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass Art. 7 des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus in strikter Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Souveränität und gebietsmäßiger Einheit von Staaten umzusetzen ist.

Die Regierung der Republik Indonesien als Unterzeichnete des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erachtet sich nicht an Art. 24 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Abs. 1 des genannten Artikels beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.

Katar:

Der Staat Katar erklärt einen Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 über die Unterbreitung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof.

Malaysia:

  1. 1. Die Regierung von Malaysia erklärt gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, dass in Anwendung des Übereinkommens auf Malaysia, das Übereinkommen nicht die im Anhang zu dem Übereinkommen genannten Verträge enthält, deren Vertragspartei Malaysia nicht ist.
  2. 2. Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit den inländischen Gesetzen über die Straftaten gemäß Art. 2 des Übereinkommens in allen in Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 genannten Fällen begründet hat.
  3. 3. Die Regierung von Malaysia versteht Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens dahingehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, nicht jeden einzelnen Fall für die Strafverfolgung den Justizbehörden zu unterbreiten, sofern mit dem verdächtigen Täter gemäß nationalem Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsrecht verfahren wird.
    1. b) Die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, in bestimmten Fällen dem Schiedsverfahren gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens oder einem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.
  4. 4. a) Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie

sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet; und

Myanmar:

Im Hinblick auf Art. 13, 14 und 15 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, behält sich die Union Myanmar das Recht vor, seine(n) eigenen Staatsbürger auszuliefern.

Im Hinblick auf Art. 24 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Union Myanmar, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des genannten Übereinkommens gebunden erachtet.

Im Hinblick auf die im Anhang zu dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus genannten 9 Übereinkommen erklärt die Union Myanmar, dass sie jetzt Vertragspartei des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen am 3. März 1980 in Wien, sein wird.

Saudi-Arabien:

Das Königreich Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht gebunden, oder es sollte deren Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof im Wege des Schiedsgerichtes vereinbart werden.

Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial wird seitens des Königreichs Saudi-Arabien als nicht im Anhang gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens angeführt betrachtet.

Das Königreich Saudi-Arabien hat beschlossen, Gerichtsbarkeit über alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten zu begründen.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens gibt die Tschechische Republik bekannt, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Vorbehalte bzw. Erklärungen zurückgezogen:

Belgien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 204/2005.:

Am 28. Jänner 2008 teilte die Regierung von Belgien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt zu Art. 14 zurückzuziehen.

Estland111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 204/2005.:

Am 30. März 2008 teilte die Regierung von Estland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung zurückzuziehen.

Gusenbauer

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