131. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 109/2010) hinterlegt:
Weiters haben:
- — Dänemark Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1999. am 11. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll vorläufig nicht auf Grönland Anwendung findet; und
- — die Niederlande Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 102/2006. mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
Faymann
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