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BGBl III 132/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

132. Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
(NR: GP XXIV RV 1716 AB 1877 S. 164. BR: AB 8755 S. 811.)

132.

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2012

den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Der Bundesrat hat beschlossen:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

[Beschluss in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Art. 2 des Beschlusses wurde am 30. Juli 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieser Beschluss gemäß seinem Art. 2 mit 1. Mai 2013 in Kraft.

Der Beschluss (2011/199/EU) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 91 vom 06.04.2011 S. 1, veröffentlicht.

Anlage 1

Anlage 1 

Faymann

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