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BGBl III 130/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

130. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

130. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. III Nr. 51/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 151/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bulgarien

26. November 2008

Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.8].

12. Mai 2011

Irland

9. Februar 2011

Malta

24. April 2013

Portugal

8. Oktober 2009

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 51/2002. am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen (nunmehr die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.

Faymann

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