127. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. III Nr. 168/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 93/2008) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Antigua und Barbuda | 24. September 2009 |
Dominikanische Republik | 21. Oktober 2008 |
Guinea-Bissau | 6. August 2008 |
Niue | 22. Juni 2009 |
Salomonen | 24. September 2009 |
St. Lucia | 17. Oktober 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat St. Lucia nachstehende Vorbehalte erklärt:
- 1. In Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung von St. Lucia nicht an die in Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren gebunden.
- 2. Dass die explizite ausdrückliche Zustimmung der Regierung von St. Lucia notwendig sei um Streitigkeiten einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande1 am 22. März 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba (ehemals Niederländische Antillen) mit folgender Erklärung Anwendung findet:
Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden einschließt, zu entscheiden, eine Person, die unter Verdacht steht, eine solche Straftat begangen zu haben, nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Auffassung der zuständigen Gerichtsbehörden aufgrund schwerer verfahrensrechtlicher Bedenken eine wirksame Strafverfolgung unmöglich erscheint.
Ferner hat das Vereinigte Königreich2 den Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Juni 2012 auf die Insel Man und am 16. April 2013 auf Jersey ausgedehnt.
Faymann
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