126. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung der Kundmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten
Auf Grund des § 10 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 89/2012 wird dahingehend berichtigt, dass in der jeweils veröffentlichten deutschen und englischen Sprachfassung des Abkommens die nachstehend aufgeführten Korrekturen vorzunehmen sind:
Deutsche Sprachfassung:
1. Im Erwägungsgrund (5) der Präambel lautet es statt „unterzeichnet in Prüm am 27. Mai 2005 und dem damit“ richtig „unterzeichnet in Prüm am 27. Mai 2005 und den damit“.
2. In Art. 9 Abs. 1 lautet es im ersten Satz statt „gemäß Artikel 7 und die anschließende Übermittlung“ richtig „gemäß Artikel 7 und der anschließenden Übermittlung“.
3. In Art. 10 Abs.1 lautet es statt „jeweiligen innerstaatlichen Rechts in Einzelfällen,“ richtig „jeweiligen innerstaatlichen Recht in Einzelfällen,“.
4. In Art. 10 Abs. 1 lit. c lautet es statt „schweren Straftaten mit“ richtig „schwere Straftaten mit“.
5. In Art. 11 Abs. 3 lautet es im letzten Satz statt „bestehende Rechte von Privatpersonen einschließlich des Rechts auf Auskunft und dem Recht auf Berichtigung,“ richtig „bestehende Rechte von Privatpersonen, einschließlich des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Berichtigung,“.
6. In Art. 13 Abs. 2 lautet es statt „nicht ohne die vorige, in geeigneter Weise dokumentierte Zustimmung“ richtig „nicht ohne die vorherige, in geeigneter Weise dokumentierte Zustimmung“.
7. In Art. 15 Abs. 2 lit. b lautet es im ersten Satz statt „Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung“ richtig „Stelle protokolliert werden, einschließlich der Mitteilung“.
8. In Art. 19 lautet es statt „Nutzung ihrer personenbezogener Daten gemäß diesem Abkommen verlangt oder das ihr gemäß dem innerstaatlichen Gesetzen“ richtig „Nutzung ihrer personenbezogenen Daten gemäß diesem Abkommen verlangt oder das ihr gemäß den innerstaatlichen Gesetzen“.
9. In Art. 26 Abs. 2 lautet es statt „jederzeit auf schriftlichem Wege geändert werden.“ richtig „jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden.“.
Englische Sprachfassung:
10. In Art. 26 zweiter Absatz lautet es statt “may be amended by written agreement of the Parties" richtig “may be amended by written mutual consent of both Parties".
11. Im Annex beginnt der erste Satz statt „Pursuant to Article 3, automated dactyloscopic“ richtig „Automated dactyloscopic identification systems“.
12. Im Annex lautet es unter lit. a) statt „or any system of the same scope replacing it," richtig „or any comparable system replacing it,".
13. Im Annex lautet es unter lit. b) statt „or any system of the same scope replacing it." richtig “or any comparable system replacing it.".
Faymann
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