69. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 60 Abs. 24 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 51/11-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. Juli 2012, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge „zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis“ in § 60 Abs. 24 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 73/2010, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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