68. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des ersten Satzes des § 166 ABGB durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2012, G 114/11-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Juli 2012, zu Recht erkannt:
- „I. Der Satz “Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut.“ in § 166 ABGB idF BGBl. I Nr. 135/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2013 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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