70. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 62a Abs. 1 des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 33/12-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Juli 2012, zu Recht erkannt:
- „I. § 62a Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2006, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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