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BGBl I 60/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Bundesgesetz: Änderung des Paßgesetzes 1992
(NR: GP XXIV RV 1649 S. 159 . BR: 8741 AB 8743 S. 810.)

60. Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992), BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 5

a) werden in Abs. 1 nach der Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:

  1. „2a. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
  2. 2b. den Präsidenten des Rechnungshofes,
  3. 2c. die Mitglieder der Volksanwaltschaft,“

b) wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“

2. § 6 lautet:

„Diplomatenpässe

§ 6. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

  1. 1. den Bundespräsidenten,
  2. 2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
  3. 3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
  4. 4. Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
  5. 5. leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,
  6. 6. sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,
  7. 7. sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,
  8. 8. Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden,
  9. 9. die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,
  10. 10. andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,
  11. 11. Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und
  12. 12. die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen.

(2) Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“

3. In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

3a. In § 24 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich, in Z 2 nach dem Wort „verwendet“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und danach folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,“

4. Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach § 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.“

Fischer

Faymann

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