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BGBl I 45/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

45. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
(NR: GP XXIV RV 1729 AB 1755 S. 153 . BR: AB 8724 S. 808 .)

45. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt,

  1. 1. beim Voranschlagsansatz 1/41148 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2017 in der Höhe von bis zu 32,883Milliarden Euro, wovon 26,672 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2017 induzierte Annuitäten und 6,211 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen,
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/41158 zusätzlich Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2020 in der Höhe von bis zu 0,493 Milliarden Euro zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

  1. 1. das Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 106/2007 Art. 1, in der Fassung des Art. 7 des Konjunkturbelebungsgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008,
  2. 2. das Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 52/2009 Art. 59, sowie
  3. 3. Artikel 154 § 1 Absatz 1 des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, außer Kraft.

Fischer

Faymann

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