117. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Den Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schichtarbeit (§ 4b) unterliegen:
- a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -ver-legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonrohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);
- b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen;
- c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.“
2. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Anwartschaften für den Urlaub (§ 4) und den Zusatzurlaub (§ 4b) sind entsprechend dem Urlaubsausmaß jeweils auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen.“
3. Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:
„Zusatzurlaub für Schichtarbeit
§ 4b. Arbeitnehmer, die
- 1. in Dreischichtarbeit oder
- 2. in Zweischichtformen oder -einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.“
4. In § 5 wird nach dem Wort „§ 4 Abs. 1“ die Wortfolge „und § 4b“ eingefügt.
5. In § 5 lit. b wird nach dem Wort „Urlaubes“ der Klammerausdruck „(Zusatzurlaubes)“ eingefügt.
6. In § 8 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs. 1 sowie § 4b)“ ersetzt.
7. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (§ 4) und des Zusatzurlaubes (§ 4b) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.“
8. In § 21a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 4)“ durch „(§§ 4 und 4b)“ ersetzt.
9. In § 24 wird in Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
- „3. sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Grundlohns gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993.“
10. § 25 Abs. 7 entfällt.
11. § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch der IEF-Service GmbH zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 zu.“
12. Die Zitierung in § 31a Abs. 1 „BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011“ wird durch „BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012“ ersetzt.
13. § 31a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Einsichtsberechtigung kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.“
14. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „Geldstrafe von 500 Euro bis 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 3 500 Euro“ durch die Wortfolge „Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro“ ersetzt.
15. Nach § 33h Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweislich bereits vor dem Beginn der Beschäftigung in Österreich für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt und wurden damit auch Urlaubstage, die während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entstanden wären, abgegolten, so ist das dem Arbeitnehmer für diese Urlaubstage nachweislich tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt auf die während der Beschäftigung in Österreich bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung zu entrichtenden Zuschläge anzurechnen. Auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub, der gemäß § 33e und § 33f während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entsteht, sind die nach dem ersten Satz abgegoltenen Urlaubstage anzurechnen.“
16. Nach § 33h Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach § 22 Abs. 5 zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge.“
17. § 40 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:
„(21) § 2 Abs. 1a, § 4 Abs. 2 zweiter Satz, § 4b, § 5, § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 24 Z 3, § 31 Abs. 4, § 31a Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 sowie § 33h Abs. 1a und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(22) Die Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 darf mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 - BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:
1. Der Text des bisherigen § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
2. In § 3 Abs. 1 lit. a (neu) wird der Klammerausdruck „(Regen, Schnee, Frost und dergleichen)“ durch den Klammerausdruck „(Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen)“ ersetzt.
3. § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Kriterien festzulegen, die das Vorliegen von Schlechtwetter im Sinne des Abs. 1 lit. a näher bestimmen (Schlechtwetterkriterien), und dies in geeigneter Weise kundzumachen.“
4. § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Arbeitgeber hat sich bei der Antragstellung der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.“
5. § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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