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BGBl II 64/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Verordnung: Ruhestandsstatistikverordnung 2012

64. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand im Jahr 2012 (Ruhestandsstatistikverordnung 2012)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie hinsichtlich des § 7 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Erstellung der Statistik über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 249/2011 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 67 vom 15.3.2011 S. 18, im Jahr 2012 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand für das Kalenderjahr 2012 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Pension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit einschließlich Betriebs-, Firmen- und Auslandspension sowie private Zusatz-, Hinterbliebenenpension sowie krankheitsbedingte Pension;
  2. 2. Alterspension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit einschließlich Betriebs-, Firmen- und privater Zusatzpension, aber ausgenommen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, krankheitsbedingter Pension und Hinterbliebenenpension;
  3. 3. Staatliche Alterspension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit ausgenommen Betriebs-, Firmen-, privater Zusatzpension, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, krankheitsbedingter Pension und Hinterbliebenenpension.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 3. Es sind folgende Merkmale der 50-jährigen bis einschließlich 69-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, im Rahmen der Erstbefragung dieser Angehörigen der Stichprobenhaushalte zu erheben:

  1. 1. die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 249/2011 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates angeführten Merkmale, das sind Art der Pension(en), Vorruhestand, Hauptgrund für das Ausscheiden aus oder den Verbleib in dem Erwerbsleben, Alter bei erstmaligem Bezug einer Alterspension, Wunsch nach längerer Erwerbstätigkeit, Arbeitszeitreduktion im Hinblick auf eine Pension, geplante Einstellung der Erwerbstätigkeit, bislang erworbene Pensionsansprüche, Arbeitsabsicht nach Bezug der Alterspension sowie
  2. 2. das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion im Hinblick auf eine Pension, das Ausmaß der gewünschten Arbeitszeit nach Bezug einer staatlichen Alterspension und die Gründe für eine längere Erwerbstätigkeit.

Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität

§ 4. Die Erhebung der Daten gemäß § 3 ist im Jahr 2012 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.

Auskunftspflicht

§ 5. (1) Alle 50-jährigen bis einschließlich 69-jährigen Angehörigen der Privathaushalte, die im 50. oder in einem höheren Lebensjahr erwerbstätig waren, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 verpflichtet. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.

(2) Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Veröffentlichung

§ 6. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand bis 31. Dezember 2013 in gedruckter Form und unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.

Kostenersatz

§ 7. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 3 Z 2 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 13 600 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 8. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Hundstorfer

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