63. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zur Bewertung und Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör (Fachstellen-/HaltungssystemeVO - FstHVO)
Aufgrund des § 18 Abs. 6 und 9 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010, wird - soweit diese Verordnung landwirtschaftliche Nutztiere betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt:
- 1. die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Durchführung von Bewertungen
- a) neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,
- b) serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör gemäß § 18 Abs. 8 TSchG zwecks Erlangung eines Tierschutz-Kennzeichens
- 2. die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens und
3. die Kostentragung für die Inanspruchnahme der Fachstelle.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe:
- 1. In-Verkehr-Bringen: Herstellen von sowie Handel mit Produkten zur Verwendung für die Tierhaltung in Österreich;
- 2. Produkte: Haltungssysteme, Stalleinrichtungen, Heimtiereinrichtungen, Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör sowie technische Ausrüstungen;
- 3. Haltungssysteme (Aufstallungssysteme): die Gesamtheit von Stalleinrichtungen für die Haltung von Tieren, deren Haltungsanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung unterliegen;
- 4. Stalleinrichtungen: in Haltungssystemen eingesetzte bautechnische, aufstallungstechnische oder verfahrenstechnische Einzelteile oder Geräte oder Ausrüstungen;
- 5. Heimtierunterkünfte: die Gesamtheit von Einrichtungsteilen, die zur Unterbringung von Tieren, die als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden und deren Haltungsanforderungen der 2. Tierhaltungsverordnung unterliegen;
- 6. Heimtiereinrichtung: Einrichtung oder Einrichtungsteil in einer Heimtierunterkunft;
- 7. Heimtierzubehör: in der Heimtierhaltung eingesetzte Einzelteile oder Geräte;
- 8. Technische Ausrüstung: alle in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren eingesetzte bau- oder aufstallungstechnische oder verfahrenstechnische Einzelteile und Geräte;
- 9. neuartig: neuartig sind Aufstallungssysteme und technische Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Tierhaltung in Österreich nicht eingesetzt waren oder die sich in ihrer Gesamtheit oder hinsichtlich eines oder mehrerer einzelner Teile von bestehenden Systemen oder Ausrüstungen unterscheiden, sodass die Funktionsbereiche für oder die Nutzung durch die Tiere verändert wird.
Tierschutz-Kennzeichen
§ 3. (1) Das Tierschutz-Kennzeichen zur Ausweisung von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör als tierschutzgesetzkonform (§ 18 Abs. 8 TSchG) wird von der Fachstelle gemäß § 4 gestaltet.
(2) Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens ist auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.
(3) Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens muss einen Platzhalter für die Prüfnummer beinhalten.
(4) Bei Ausweisung eines Produkts mit dem Tierschutz-Kennzeichen ist dieses mit einer von der Fachstelle zu vergebenden Prüfnummer zu versehen, um es einem bestimmten von der Fachstelle begutachteten Produkt zuordnen zu können. Es darf nur im Zusammenhang mit dem bestimmten - von der Fachstelle positiv bewerteten - Produkt verwendet werden.
Einrichtung der Fachstelle
§ 4. (1) Die Fachstelle, die über das entsprechende Personal verfügt, wird örtlich an der Veterinärmedizinischen Universität Wien eingerichtet und untersteht, ausgenommen in wissenschaftlichen Fragen, der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit.
(2) Der Fachstelle kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie im Rahmen der Erbringung dieser Leistungen berechtigt ist, im eigenen Namen Verträge zu schließen und Vermögen und Rechte zu erwerben.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Grundlage eines nach objektiven Kriterien durchzuführenden Auswahlverfahrens von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit bestellt.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben gemäß § 18 TSchG zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Leistungen erbringen.
Aufgabenbereich
§ 5. (1) Der Fachstelle obliegt:
- 1. die Erstellung von Gutachten gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,
- 2. die Erstellung von Gutachten gemäß § 18 Abs. 8 TSchG,
- 3. die Führung eines Registers über die geprüften Produkte,
- 4. die Einrichtung einer allgemeinen, dauerhaften und kostenfrei zugänglichen Homepage.
(2) Die Fachstelle hat mit jener Person, welche ein Produkt zur Bewertung vorstellt, eine Vereinbarung über den Umfang und die Dauer der Prüfung sowie die anfallenden Kosten zu treffen. Sie hat die Antragstellerin oder den Antragsteller vor Bearbeitung des Antrags über Umfang, Dauer und voraussichtliche Kosten des Begutachtungsverfahrens sowie über die allenfalls gegebene Notwendigkeit der Durchführung einer praktischen Prüfung durch eine Einrichtung gemäß § 8 zu informieren.
(3) Die Fachstelle hat Richtlinien hinsichtlich:
- 1. Details zur Ausgestaltung des Tierschutz-Kennzeichens unter Einbeziehung der Prüfnummer,
- 2. Details zur Durchführung der Prüfung,
- 3. Details über die Mindestinhalte des Gutachtens,
- 4. der Kostensätze für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 9
zu erarbeiten.
Richtlinien
§ 6. Die im § 5 Abs. 3 angeführten Richtlinien sind von der Fachstelle binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen, soweit diese landwirtschaftliche Nutztiere betreffen, sind diese im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu genehmigen. Nach der Genehmigung sind die Richtlinien unverzüglich auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.
Prüfung eines Produktes und Erstellung eines Gutachtens
§ 7. (1) Wer sein bzw. ihr Produkt zwecks Bewertung gemäß § 18 Abs. 7 oder 8 TSchG begutachten lassen will, hat einen Antrag an die Fachstelle zu stellen. Antragstellerin bzw. Antragsteller kann dabei nur sein, wer dieses Produkt in Österreich in Verkehr bringt oder in Verkehr bringen will.
(2) Mit dem Antrag sind alle zur Erstellung eines Gutachtens notwendigen Unterlagen und Informationen vorzulegen. Die vorzulegenden Unterlagen und Informationen müssen jedenfalls enthalten:
- 1. Name oder Firma und Anschrift,
- 2. Nachweis der Gewerbeberechtigung oder Befugnis des Inverkehrbringens,
- 3. Bezeichnung des Produkts (Type, Markenbezeichnung) und Verwendungszweck,
- 4. Herstellungsort,
- 5. Produktinformation, die eine Prüfung möglich macht, wie insbesondere
- a) technische Angaben und Details,
- b) Zweck und Anwendungsbereich,
- c) Pläne,
- d) Angaben zu den Materialeigenschaften,
- e) Referenzbetriebe (soweit vorhanden),
- 6. bereits vorliegende Gutachten, Prüfberichte oder wissenschaftliche Arbeiten.
Die Fachstelle ist berechtigt, jederzeit für die Erstellung des Gutachtens erforderliche ergänzende Unterlagen und Informationen einschließlich der allenfalls notwendigen Bereitstellung eines Prototyps von der Antragstellerin oder vom Antragsteller einzufordern.
(3) Im Falle der Notwendigkeit praktischer Prüfungen sind diese von der Antragstellerin oder vom Antragsteller in einer Einrichtung gemäß § 8 Abs. 1 auf ihre oder seine Kosten zu veranlassen. Der Einrichtung, die die praktische Prüfung durchführt, sind hierfür jedenfalls Prototypen in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auch für die allenfalls erforderlichen baulichen Maßnahmen und Einrichtungen Sorge zu tragen.
(4) Die praktische Prüfung hat anhand der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen, unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Kriterien, insbesondere der Veterinärmedizin, der Ethologie, der Tierhaltungstechnik und des landwirtschaftlichen Bauwesens sowie unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung zu erfolgen.
(5) Die Fachstelle hat das Produkt aufgrund eines Gutachtens zu bewerten. Die Bewertung hat auszusprechen, ob das Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entspricht oder nicht entspricht.
(6) Die Leiterin bzw. der Leiter und das Personal der Fachstelle sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.
(7) Die Fachstelle ist verpflichtet, den mit der Vollziehung des Tierschutzgesetzes und des Tiertransportgesetzes betrauten Behörden die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhalts allenfalls notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(8) Mit ausdrücklicher Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers im Sinne des § 4 Z 14 Datenschutzgesetz 2000 ist der Inhalt der Gutachten auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen. Darüber hinaus sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit sowie - im Hinblick auf Produkte für landwirtschaftliche Nutztiere - auch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die geprüften Produkte und das Gutachten zu informieren.
Einrichtungen zur Durchführung praktischer Prüfungen
§ 8. (1) Die Fachstelle hat für die Durchführung praktischer Prüfungen geeignete Einrichtungen nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen. Im Fall der Notwendigkeit einer praktischen Prüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine dieser Einrichtungen mit der Durchführung dieser Prüfung zu beauftragen.
(2) Eine Einrichtung ist geeignet, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt:
- 1. Unabhängigkeit von der Antragstellerin oder dem Antragsteller, dem Hersteller oder der Herstellerin,
- 2. durch Organisation und Arbeitsweise der Einrichtung gewährleistet ist, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind,
- 3. die Einrichtung weist das für die Durchführung der Prüfung notwendige Fachwissen in den Bereichen Tierhaltung und Tierschutz auf,
- 4. die Einrichtung verfügt über die geeignete und ausreichende personelle und sachliche Ausstattung.
(3) Die Einrichtung, die die praktische Prüfung durchführt,
- 1. hat der Fachstelle die für die Gutachtenserstellung erforderlichen, klar nachvollziehbaren wissenschaftlichen Ergebnisse der Prüfung zu liefern, die nach wissenschaftlichen Kriterien überprüfbar sein müssen, sowie nachvollziehbar dokumentiert und entsprechend aufbewahrt werden,
- 2. ist zur Zusammenarbeit mit der Fachstelle verpflichtet und hat dieser alle notwendigen Auskünfte zu erteilen,
- 3. ist zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet; Kommunikation nach außen sowie etwaige Veröffentlichungen über Projekte dürfen nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Erlaubnis durch die Fachstelle und die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen,
- 4. hat sicherzustellen, dass die Tiere entsprechend überwacht werden und die Prüfung abzubrechen, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird.
(4) Die Leiterin bzw. der Leiter der Einrichtung sowie das mit der Prüfung betraute Personal sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.
Kostentragung für das Gutachten
§ 9. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben den Kosten der praktischen Prüfung (§ 7 Abs. 3) auch die Kosten des Gutachtens zu tragen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens richten sich nach den in den Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 festgelegten Kostensätzen und sind im Voraus zu entrichten.
Beschwerdemöglichkeit
§ 10. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller Einwände gegen das Gutachten, kann sie oder er eine begründete Mitteilung an die Fachstelle übermitteln. Die Fachstelle hat das Produkt auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter der Fachstelle bewerten zu lassen. Gegen das Gutachten der Fachstelle über die neuerliche Bewertung besteht keine weitere Beschwerdemöglichkeit.
Allgemeine Grundsätze
§ 11. (1) Die Leiterin oder der Leiter vertritt die Fachstelle gegenüber Dritten. Die Leiterin bzw. der Leiter ist insbesondere für die Abgabe der Bewertung verantwortlich.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit oder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit beauftragten Personen Einsicht in die Bücher und Belege der Fachstelle sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen - alle jeweils im Original - bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen.
(3) Alle Bücher und Belege sind zehn Jahre ab Übermittlung des Gutachtens sicher und geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die Beschreibung der Systeme, das Gutachten und die Prüfnummer sind 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Fachstellenpersonal aus. Sie oder er hat für die Anstellung des für die Erfüllung der Aufgaben der Fachstelle notwendigen Personals Sorge zu tragen.
Finanzplan
§ 12. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat im Voraus für jedes folgende Finanzjahr einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) vorzulegen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 4 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt. Das Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der Fachstelle voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Der Finanzplan für das folgende Finanzjahr (einschließlich des Personalplans) ist samt Erläuterungen dem Bundesministerium für Gesundheit bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die Fachstelle auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.
(4) Der Finanzplan bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 31. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.
Kostentragung für die Fachstelle
§ 13. Der für die Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle in den ersten drei Jahren anfallende Mittelbedarf wird durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zu einer Höchstgrenze von
320.000,-- € für das Jahr 2012 sowie jeweils 250.000,-- € für die Jahre 2013 und 2014 getragen. Die Mittel werden auf Grund der im Finanzplan für das jeweilige Jahr veranschlagten Höhe - unter Beachtung der oben genannten Grenzen - in Teilbeträgen im Vorhinein bis 31. Mai des jeweiligen Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit ausbezahlt.
Jahresabschluss
§ 14. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat bis 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die zahlenmäßigen Nachweise müssen durch Originalbelege erfolgen und eine nachweisbare Aufgliederung aller mit der Fachstellentätigkeit in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgaben umfassen.
(3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle zu entlasten.
Stöger
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