524. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes
Auf Grund des § 69 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:
Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
- 1. bei der Anschaffung von Fahrzeugen durch haushaltsführende Stellen (§ 7 BHG 2013), sofern nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, anzuwenden ist, und
- 2. bei der Verwendung und dem Einsatz von Fahrzeugen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von Organen der Haushaltsführung benützt werden,
im Folgenden Dienstkraftwagen genannt.
(2) Dienstkraftwagen sind Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse und Lastkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. jene Obersten Organe, denen gemäß § 9 des Bundesbezügegesetzes (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, ein Dienstwagen gebührt,
- 2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, sowie
- 3. das Bundesheer.
Allgemeines
§ 2. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verwendung und der Einsatz von Dienstkraftwagen unter Beachtung der Ziele der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013), insbesondere der Kriterien der Wirkungsorientierung, der Transparenz und der Effizienz, erfolgt.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verfügung über die Benützung von Dienstkraftwagen hierfür zuständigen Stellen übertragen wird (verfügungsberechtigte Stellen). Diese Stellen haben Aufzeichnungen zu führen, die alle die Dienstkraftwagen betreffenden Daten in technischer, finanzieller und benützungsmäßiger Hinsicht enthalten, wobei, sofern möglich und zweckmäßig, elektronische Systeme zu verwenden sind.
(3) Die haushaltsleitenden Organe können für ihren jeweiligen Wirkungsbereich auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien erlassen. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und gegebenenfalls erlassener Richtlinien zu überwachen.
(4) Hinsichtlich des Abschlusses von Versicherungen von Dienstkraftwagen gilt die gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 zu erlassende Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.
Dienstfahrten
§ 3. (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.
(2) Die Mitnahme dienstfremder Personen auf Dienstfahrten ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der verfügungsberechtigten Stelle (§ 2 Abs. 2) zulässig. Personen, die zu der Amtshandlung herangezogen werden, sind nicht als dienstfremd anzusehen.
(3) Nach Dienstschluss und an dienstfreien Tagen ist der Einsatz von Dienstkraftwagen mit berufsmäßig bestellten Lenkern auf ein Mindestmaß einzuschränken und notwendige Beförderungsmöglichkeiten für Dienstfahrten auf andere geeignete Weise sicherzustellen.
(4) Die Beistellung der Dienstkraftwagen hat nach Maßgabe der Dringlichkeit und Wichtigkeit der einzelnen Dienstfahrten, sonst in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu erfolgen. Bei der Beistellung der Dienstkraftwagen ist auch darauf zu achten, dass Fahrten mehrerer Bediensteter, die das gleiche Fahrziel oder die gleiche Fahrtrichtung haben, wenn möglich gemeinsam ausgeführt werden.
(5) Die ausschließliche Zuweisung eines Dienstkraftwagens für die Dienstfahrten einer oder eines Bediensteten ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das zuständige haushaltsleitende Organ Bediensteten die vorzugsweise Benützung eines bestimmten Dienstkraftwagens einräumt, müssen diese Dienstkraftwagen im Bedarfsfall für Dienstfahrten anderen Bediensteten zur Verfügung gestellt werden. Für sonstige Fahrten (nicht Dienstfahrten und nicht im Dienstinteresse liegende Fahrten) mit vorzugsweise zugewiesenen Dienstkraftwagen gelten die Bestimmungen des § 5.
Im Dienstinteresse liegende Fahrten
§ 4. (1) Die Benützung eines Dienstkraftwagens kann für folgende Fahrten, die nicht als Dienstfahrten im Sinne des § 3 anzusehen sind, gestattet werden:
- 1. Fahrten, die im Interesse der Dienstbehörde liegen und eine Ressourcenersparnis darstellen oder
- 2. Fahrten in besonderen Notsituationen, in denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Taxis nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(2) Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) möglichst zu vermeiden. Für Fahrten gemäß Abs. 1 Z 1 gilt § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz sowie Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.
Sonstige Fahrten
§ 5. (1) Andere als in § 3 bzw. § 4 vorgesehene Fahrten mit Dienstkraftwagen können von der Leiterin oder vom Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle in einzelnen, gesondert zu begründenden Ausnahmefällen nach schriftlichem Antrag schriftlich bewilligt werden, wenn der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) oder im Dienstinteresse liegende Fahrten (§ 4) nicht benötigt wird. Bei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle selbst ist die Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle oder des jeweiligen haushaltsleitenden Organs einzuholen. Die Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen für solche Fahrten darf nur während der Fahrbereitschaft für Dienstkraftwagen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge erfolgen. Eine generelle Bewilligung solcher Fahrten darf davon nicht abgeleitet werden. Sonstige Fahrten mit Dienstkraftwagen ins Ausland sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs zulässig.
(2) Zur Gewährleistung einer Schadloshaltung des Bundes im Schadensfall sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie insbesondere
- 1. die Erklärung der oder des Bediensteten, im Schadensfall die haushaltsführende Stelle schadlos zu halten oder
- 2. der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung mit Überwälzung der Versicherungsprämie an die Bedienstete oder den Bediensteten im Sinne des § 70 Abs. 2 Z 2 BHG 2013.
(3) Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) zu vermeiden. Die Benützung von Dienstkraftwagen für Fahrten gemäß Abs. 1 durch Familienangehörige von Bediensteten allein ist verboten.
(4) Für sonstige Fahrten gemäß Abs. 1 mit Dienstkraftwagen hat die Wagenbenützerin oder der Wagenbenützer eine Benützungsvergütung in der Höhe der gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, festgesetzten besonderen Entschädigung zu zahlen. Für die Benützung von Omnibussen ist die doppelte Benützungsvergütung zu leisten. Die Benützungsvergütung ist für die gesamte Wegstrecke (einschließlich Leerfahrten) zu leisten, die durch die Inanspruchnahme des Dienstkraftwagens für eine derartige Fahrt von diesem gefahren worden ist. Die Benützungsvergütung ist im einzelnen Fall unabhängig von der Anzahl der Wagenbenützer zu leisten.
(5) Die für sonstige Fahrten gemäß Abs. 1 mit Dienstkraftwagen zu zahlenden Benützungsvergütungen sind im Bundeshaushalt bei den Konten 813 „Nebenerlöse“ der einzelnen Voranschlagsstellen zu verrechnen.
Abstellen von Dienstkraftwagen
§ 6. Dienstkraftwagen sind entweder im vorgeschriebenen oder in Ausnahmefällen in dem von der haushaltsführenden Stelle genehmigten Bereich gesichert und versperrt abzustellen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn dadurch eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Leerkilometern vermieden werden kann oder die Heimfahrt der Kraftwagenlenkerin oder des Kraftwagenlenkers mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr angetreten werden kann.
Lenkung von Dienstkraftwagen
§ 7. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben sicherzustellen, dass nur geeignete Bedienstete zur Lenkung eines Dienstkraftwagens ermächtigt werden. Die Festlegung der Art und Weise, wie diese Eignung festgestellt wird, insbesondere durch Vorlage eines gültigen Führerscheines, Praxisnachweises, Eignungstests oder einer Fahrzuverlässigkeitsprüfung, bleibt den jeweiligen haushaltsleitenden Organen überlassen.
(2) Die Lenkerin oder der Lenker muss mit der Handhabung des Dienstkraftwagens und dessen technischen Einrichtungen vertraut sein. Sie oder er hat die Betriebsanleitung genau einzuhalten.
Fahrtaufträge, Fahrtenbücher und Tankkartensysteme
§ 8. (1) Für jeden Dienstkraftwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen, das mindestens die im Muster lt. Anlage vorgesehenen Angaben zu enthalten hat. Die Lenkerinnen und Lenker von Dienstkraftwagen dürfen Fahrten mit Dienstkraftwagen nur auf Grund eines Fahrtauftrages durchführen und haben alle Fahrten im Fahrtenbuch einzutragen. Sofern der Fahrtauftrag nur mündlich erteilt wird, ist er von der verfügungsberechtigten Stelle (§ 2 Abs. 2) vorzumerken. Schriftliche Fahrtaufträge und elektronisch erstellte Aufzeichnungen sind Fahrtenbüchern gleichzusetzen, sofern sie die für Fahrtenbücher vorgesehenen Angaben enthalten.
(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat zu entscheiden, ob auch für bediensteteneigene Kraftfahrzeuge, für die eine Pauschalvergütung gezahlt wird, ein Fahrtenbuch zu führen ist.
(3) Die verfügungsberechtigte Stelle (§ 2 Abs. 2) hat sich von der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 an Hand der Fahrtenbücher zu überzeugen.
(4) Die haushaltsführenden Stellen haben gemäß den Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes die aus Verträgen der Bundesbeschaffung GmbH zur Verfügung gestellten Tankkartensysteme zu verwenden.
Anschaffung, Ausstattung, periodische Überprüfung und Veräußerung von Dienstkraftwagen
§ 9. (1) Zur Gewährleistung des Grundsatzes der Effizienz sind bei der Anschaffung von Dienstkraftwagen grundsätzlich die Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes anzuwenden. Für die Anschaffung von Dienstkraftwagen gelten überdies die Bestimmungen der aufgrund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit. b BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung). Bedarf und Zweckmäßigkeit sind seitens der beschaffenden Dienststellen zu gewährleisten.
(2) Der Wert der über die jeweils durch die Bundesbeschaffung GmbH definierte Basisausstattung hinausgehenden Mehr- oder Zusatzausstattung soll grundsätzlich 5 % der Anschaffungskosten des Dienstkraftwagens nicht übersteigen. Auf dieses Limit werden jene Mehr- oder Zusatzausstattungen, welche für den besonderen dienstlichen Verwendungszweck des Dienstkraftwagens erforderlich sind, nicht angerechnet.
(3) Dienstkraftwagen sind grundsätzlich einer Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 zu unterziehen. Hiervon ausgenommen sind Dienstkraftwagen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und der Bundespolizei, sofern die Kraftfahrzeuge von diesen Dienststellen durch hinreichend geeignetes Personal überprüft werden. § 57a KFG 1967 gilt sinngemäß.
(4) Die Führung von Wunschkennzeichen gemäß § 48a KFG 1967 ist nicht zulässig.
(5) Die Veräußerung von Dienstkraftwagen unterliegt der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011. Hinsichtlich der Feststellung, ob die Durchführung von Reparaturen wirtschaftlich vertretbar und zweckmäßig ist, gilt Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
Anmietung von Kraftfahrzeugen
§ 10. (1) Bei der Anmietung von Dienstkraftwagen sind die Bestimmungen der aufgrund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit. b BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung) zu beachten.
(2) Die Miete bediensteteneigener Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
Motorräder
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelten sinngemäß für die Benützung von ein- und mehrspurigen Motorrädern.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Anschaffung, Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes vom 29. Jänner 2003 (GZ 01 1103/03-II/1/03) außer Kraft.
Anlage
Fahrtenbuch für Kraftfahrzeuge
Datum | Fahrt | von - über | Ankunfts- | Kilometerstand | Kilometer | Zweck der | Unterschrift des | Kraftstoff getankt | Anmer | |||||||
Abfahrts-zeit | -nach | zeit | Beginn | Ende | Fahrt | Fahrtberechtigten | Bei km | Liter | kung | |||||||
Fekter
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