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BGBl II 523/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

523. Kundmachung: Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

523. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Auf Grund des § 9 Abs. 9 des Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45 idF BGBl. I Nr. 51/2012, wird in der Anlage die vom ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates am 5. Dezember 2012 beschlossene Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 kundgemacht.

Anlage

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Zusammensetzung

§ 2 Pflichten der Ausschussmitglieder

§ 3 Erlöschen des Ausschussmandates

§ 4 Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses

§ 5 Wahl des Vorsitzes und Vorsitzführung

§ 6 Wahl der Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer

§ 7 Aufgaben des Vorsitzes

§ 8 Aufgaben der Schriftführer

§ 9 Einberufung und Konstituierung des Ausschusses

§ 10 Beschlusserfordernisse

§ 11 Verhandlungsgegenstand

§ 12 Teilnahmerecht und Vertraulichkeit

§ 13 Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen

§ 14 Sachverständige und Auskunftspersonen

§ 15 Entscheidungsfrist

§ 16 Vertretung nach außen

§ 17 Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Nationalrates

§ 18 Änderung der Geschäftsordnung

§ 19 Kundmachung sowie In-Kraft-Treten

§ 1 Zusammensetzung

§ 2 Pflichten der Ausschussmitglieder

§ 3 Erlöschen des Ausschussmandates

§ 4 Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses

§ 5 Wahl des Vorsitzes und Vorsitzführung

§ 6 Wahl der Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer

§ 7 Aufgaben des Vorsitzes

§ 8 Aufgaben der Schriftführer

§ 9 Einberufung und Konstituierung des Ausschusses

§ 10 Beschlusserfordernisse

§ 11 Verhandlungsgegenstand

§ 12 Teilnahmerecht und Vertraulichkeit

§ 13 Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen

§ 14 Sachverständige und Auskunftspersonen

§ 15 Entscheidungsfrist

§ 16 Vertretung nach außen

§ 17 Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Nationalrates

§ 18 Änderung der Geschäftsordnung

§ 19 Kundmachung sowie In-Kraft-Treten

Zusammensetzung

§ 1. Der Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. (§ 9 Abs. 6 F­VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012)

Pflichten der Ausschussmitglieder

§ 2. Die Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

Erlöschen des Ausschussmandates

§ 3. Das Ausschussmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, aus der Körperschaft, die es entsendet hat, ausscheidet oder von ihr abberufen wird.

Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses

§ 4. (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss aus, so ist von der das Mitglied entsendenden Körperschaft ein neues Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen und in den Ausschuss zu entsenden.

(2) Wenn jedoch die Hälfte oder mehr als die Hälfte aller vom Nationalrat und Bundesrat gewählten Mitglieder ausscheiden, ist eine Neuwahl des genannten Ausschusses durchzuführen.

Wahl des Vorsitzes und Vorsitzführung

§ 5. (1) Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. (§ 9 Abs. 6 F­VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012).

(2) Der Wechsel im Vorsitz vollzieht sich halbjährlich. Das erste Halbjahr führt der vom Nationalrat gewählte Vorsitzende den Vorsitz.

(3) Im Fall einer vorübergehenden Verhinderung vertreten sich die beiden Vorsitzenden gegenseitig.

(4) Sind beide Vorsitzende verhindert an der Sitzung teilzunehmen, führt einer der vom Ausschuss zu wählenden zwei Vorsitzendenstellvertreter den Vorsitz. Sind auch diese verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Ausschusses den Vorsitz.

Wahl der Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer

§ 6. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zwei Vorsitzendenstellvertreter und zwei Schriftführer, von denen je einer den vom Nationalrat und den vom Bundesrat entsandten Mitgliedern angehören muss. Die Vorsitzendenstellvertreter sind nur zur Vertretung des Vorsitzenden bei der Führung der Sitzung befugt.

Aufgaben des Vorsitzes

§ 7. Der Vorsitzende wacht darüber, dass die dem Ausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht erfüllt und Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung.

Aufgaben der Schriftführer

§ 8. Die Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Ermittlung der Ergebnisse bei den Abstimmungen, zu unterstützen. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

Einberufung und Konstituierung des Ausschusses

§ 9. (1) Der Vorsitzende hat nach Einlangen eines Einspruches der Bundesregierung nach § 9 Abs. 5 F-VG 1948 den Ausschuss innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen (§ 9 Abs. 7 F-VG 1948).

(2) Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates (§ 9 Abs. 7 F­VG 1948). Für die Sitzungen betraut der Präsident in solchen Fällen einen der gewählten Vorsitzenden bzw. Stellvertreter mit dem Vorsitz. Dem Präsidenten des Nationalrates obliegt auch die erste Einberufung zum Zwecke der Konstituierung des Ausschusses.

Beschlusserfordernisse

§ 10. (1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist eine neuerliche Sitzung so einzuberufen, dass der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zusammentritt. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Verhandlungsgegenstand

§ 11. Gegenstand der Verhandlungen des Ausschusses sind Einsprüche der Bundesregierung gegen einen wiederholten Beschluss eines Landtages im Sinne des § 9 F­VG 1948.

Teilnahmerecht und Vertraulichkeit

§ 12 (1) An den Sitzungen des Ausschusses können außer den gewählten Mitgliedern noch die Ersatzmitglieder als Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit jedoch beschließen, dass auch andere Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates als Zuhörer anwesend sein können. Der Präsident des Nationalrates sowie der Vorsitzende des Bundesrates sind jedenfalls berechtigt, den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.

(2). Der Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit beschließen, dass und inwieweit seine Verhandlungen vertraulich sind.

Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen

§ 13. Die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie die von ihnen entsandten Vertreter sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedes Mal gehört werden. Der Ausschuss kann die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen verlangen.

Sachverständige und Auskunftspersonen

§ 14. Der Ausschuss hat in sinngemäßer Anwendung des § 40 der Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, durch den Präsidenten des Nationalrates Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.

Entscheidungsfrist

§ 15. Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. (§ 9 Abs. 10 F­VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012)

Vertretung nach außen

§ 16. (1) Die Vertretung des Ausschusses nach außen obliegt dem Präsidenten des Nationalrates.

(2) Der Ausschuss bedient sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Parlamentsdirektion.

Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Nationalrates

§ 17. In allen Fällen, die durch die vorstehende Geschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die für die Ausschüsse des Nationalrates geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Änderung der Geschäftsordnung

§ 18. Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Kundmachung sowie In-Kraft-Treten

§ 19. Die Kundmachung dieser Geschäftsordnung und ihrer Änderungen erfolgt durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Faymann

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