492. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der wirtschaftspolitischen Auswirkungen auf Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Unternehmen-Verordnung, WFA-UntV)
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der wirtschaftspolitischen Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
- 1. mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. 400, erzielen oder
- 2. ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.
Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.
(2) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind:
- 1. Ein-Personen-Unternehmen (EPU);
- 2. Kleinstunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1 fallenden;
- 3. Kleinunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1und 2 fallenden;
- 4. mittlere Unternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1 bis 3 fallenden.
(3) Große Unternehmen sind Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten bzw. solche, deren Umsatz 50 Mio. Euro und deren Bilanzsumme 43 Mio. Euro überschreiten, weiters verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens halten.
(4) Phasen des Unternehmenszyklus sind insbesondere die Gründung, Übernahme oder Schließung von Unternehmen.
(5) Innovation bedeutet die Umsetzung von Ideen in neue Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren. Innovationsfähigkeit ist die Fähigkeit von Unternehmen, Innovationen hervorzubringen und diese umzusetzen.
(6) Internationalisierung ist die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Unternehmen und umfasst insbesondere Kontakte zu ausländischen Geschäftspartnern, Niederlassungen im Ausland usw.
(7) Unter Finanzmittel sind entweder Fremdmittel (z. B. Kredite, öffentliche Zuschüsse) oder Eigenmittel (z. B. Beteiligungskapital, Rücklagen) zu verstehen.
Vereinfachte Abschätzung
§ 3. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob Unternehmen voraussichtlich wesentlich betroffen sind. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
Vertiefende Abschätzung
§ 4. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf Unternehmen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Anlage 1
Mitterlehner
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