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BGBl II 481/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

481. Verordnung: Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2013, SNE-VO 2012-Novelle 2013

481. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird
(Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2013, SNE-VO 2012-Novelle 2013)

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 440/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 12 lautet wie folgt:

  1. „12. Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes - das ist der Einsatz an elektrischer Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist - sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;“

2. § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 lauten wie folgt:

(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

3. § 6 Z 1 bis 15 lauten wie folgt:

4. § 8 lautet wie folgt:

§ 8. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:

  1. a) Österreichischer Bereich: Cent 0,1790/kWh
  2. b) Bereich Tirol: Cent 0,1790/kWh
  3. c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,1790/kWh“

5. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet wie folgt:

  1. „6. Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers

  1. a) vor Ort

40,00 €

  1. b) durch eine kompetente Prüfstelle

70,00 €“

  

6. In § 11 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „ Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6“ ersetzt durch die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6“.

7. § 13 lautet wie folgt:

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

  1. 1. EVN Netz GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 13,8.

(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Energie AG Netz GmbH zu erfolgen hat:

(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:

8. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 3, 4, 6, 8, 11 und 13, in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Schramm

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