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BGBl II 440/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

440. Verordnung: Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012

440. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012)

Auf Grund von § 49 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 sowie § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte:

  1. 1. Netznutzungsentgelt;
  2. 2. Netzverlustentgelt;
  3. 3. Netzbereitstellungsentgelt;
  4. 4. Systemdienstleitungsentgelt;
  5. 5. Entgelt für Messleistungen;
  6. 6. Entgelt für sonstige Leistungen.

Kostenwälzung

§ 2. (1) Für die Kostenwälzung des Übertragungsnetzes wird ein Anteil von 65 vH der nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und direkt der Netzebene 3 zuordenbaren Anlagen verbleibenden Netzkosten des Höchstspannungsnetzes im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt. Der verbleibende Anteil wird durch Wälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene nach den elektrischen Leistungen (kW) und nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß dem Netto-Wälzverfahren zugeteilt. Die direkten Kosten für die Anlagen der Netzebene 3 werden gesondert weiterverrechnet.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser auf die dieser Netzebene unterlagerte Netzebene bzw alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Gemeinsame Vorgaben für Netznutzungs- und Netzverlustentgelt

§ 3. Für die Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

  1. 1. für die Entgelte gem. § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;
  2. 2. die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit „ein kW“ bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Für Netzbenutzer in den Ebenen 6 oder 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale bestimmt;
  3. 3. die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Entgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit „eine kWh“ bezogen sind;
  4. 4. die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Das Entgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit „eine kWh“ bezogen sind;
  5. 5. die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Entgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit „eine kWh“ bezogen sind;
  6. 6. die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Das Entgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit „eine kWh“ bezogen sind;
  7. 7. unterbrechbar wird für den Umstand verwendet, dass der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
  8. 8. die Angabe „> (<) ... kW“ bedeutet, dass die Entgelte für Netzbenutzer gelten, deren vertragliche Leistung für die Nutzung des Netzes größer (kleiner) als ... kW ist;
  9. 9. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den Betreibern der jeweiligen, der Netzebene 1 unterlagerten Netze, den Betreibern der Netze, die jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossen sind, sowie von diesen wiederum an weitere Betreiber unmittelbar oder mittelbar angeschlossener unterlagerter Netze vollständig auf Basis der Gesamtabgabe in kWh im eigenen Netzgebiet sowie in den Gebieten der mittelbar und unmittelbar angeschlossenen Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der E-Control getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;
  10. 10. die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 2 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.
  11. 11. die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 2 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;
  12. 12. Entnahmen für den Eigenbedarf des Netzes sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;
  13. 13. die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ist von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbenutzers und des Netzbetreibers abhängig;
  14. 14. liegt die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7;
  15. 15. stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6;
  16. 16. steht der Umspanner von Mittel- zu Niederspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5;
  17. 17. stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 4;
  18. 18. steht der Umspanner von Hoch- zu Mittelspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 3.

Bestimmung des Netznutzungsentgelts

§ 4. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte für Entnehmer werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 in Cent/kW, in Cent/kWh bzw. in Form einer Jahresfixpauschale angegeben.

(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen , die Jahresbeträge darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

§ 5. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:

  1. 1. Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
  2. 2. Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.

Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Abs. 1 ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil (kWh) des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung im Sinne von § 55 ElWOG 2010 zu entrichten. Die Regelung in § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 bleibt unberührt.

(3) Hat sich der Entnehmer dazu entschlossen, das Netzbereitstellungsentgelt im Sinne von § 55 ElWOG 2010 zu entrichten, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.

(4) Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Bestimmung des Netzverlustentgelts

§ 6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt. Die Entgelte werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts

§ 7. (1) Das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte werden in Euro (€)/kW angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Bestimmung des Systemdienstleistungsentgelts

§ 8. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:

 

Österreichischer Bereich:

Cent 0,1180/kWh

 

Bereich Tirol:

Cent 0,1180/kWh

 

Bereich Vorarlberg:

Cent 0,1180/kWh

Arten der Messung

§ 9. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

  1. 1. „Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.
  2. 2. „Niederspannungswandler - Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
  3. 3. „Niederspannungswandler - Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
  4. 4. „Direkt Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.
  5. 5. „Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.
  6. 6. „2 Tarif - Zählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten mit mindestens 2 Tarifzeiten inklusive des erforderlichen Tarifschaltgerätes.
  7. 7. „1 Tarif - Drehstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.
  8. 8. „1 Tarif - Wechselstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 2-Leiter System.
  9. 9. „Blindstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.
  10. 10. „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.
  11. 11. „Prepaymentzählung“ ist eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt.
  12. 12. „Tarifschaltung“ ist eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung bei Doppeltarifzählung.

Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§ 10. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 9 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je Kalendermonat bestimmt:

  1. 1. Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung:

75,00 €

  1. 2. Niederspannungswandler - Lastprofilzählung:

52,00 €

  1. 3. Niederspannungswandler -Viertelstundenmaximumzählung:

11,00 €

  1. 4. Direkt - Lastprofilzählung:

50,00 €

  1. 5. Viertelstundenmaximumzählung:

9,00 €

  1. 6. 2 Tarif - Zählung:

4,00 €

  1. 7. 1 Tarif - Drehstromzählung:

2,40 €

  1. 8. 1 Tarif - Wechselstromzählung:

1,00 €

  1. 9. Blindstromzählung:

2,40 €

Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 1 bis 9 bzw in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.

(2) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise je angefangenen Kalendermonat verrechnet werden:

  1. 1. Tarifschaltung 1,00 €
  2. 2. Prepaymentzählung 1,60 €

(3) Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in § 9 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Monat als Entgelt verrechnet werden.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät

Reduktion des Entgelts

  1. 1. Lastprofilzählung
 
  1. a) Lastprofilzähler:

6,00 €

  1. b) GSM oder Analoges Modem:

5,00 €

  1. c) Telefonnebenstelle:

5,00 €

  1. 2. Viertelstundenmaximumzähler:

3,50 €

  1. 3. 2 Tarif - Zählung:

0,80 €

  1. 4. 1 Tarif - Drehstromzählung:

0,40 €

  1. 5. 1 Tarif - Wechselstromzählung:

0,30 €

  1. 6. Messwandler
 
  1. a) Netzebene 4 und 5:

20,00 €

  1. b) Netzebene 6 und 7:

1,50 €

  1. 7. Intelligentes Messgerät:

0,80 €

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

  1. 1. Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung

0,-- €

b) jede weitere Mahnung

1,50 €

c) letzte Mahnung gem. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010

5,00 €

  1. 2. vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen wie Anbringung, Umstellung oder Entfernung von Messeinrichtungen:

a) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 5 bis 12 erfüllen

20,00 €

b) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 1 bis 4 erfüllen

150,00 €

  1. 3. Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs vor Ort 25,00 €
  2. 4. Ablesung und Zwischenabrechnung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung

10,00 €

b) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort

5,00 €

c) Zwischenabrechnung mit Ablesung vor Ort

15,00 €

  1. 5. Tägliche Fernauslesung eines Lastprofilzählers und elektronische Datenübermittlung 7,00 €
  2. 6. Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers

a) vor Ort

40,00 €

b) durch eine kompetente Prüfstelle

70,00 €

(2) Werden Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

(3) Entgelte gemäß Abs. 1 Z 6 sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen. Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Verrechnung der Entgelte

§ 12. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens acht Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von vier Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.

(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung gemäß § 52 Abs. 4 bzw. § 53 Abs. 3 ElWOG 2010 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gem. § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(5) Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß § 10 Abs. 3 sind in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. In Netzbereichen, mit mehreren Ausgleichszahlungsempfängern bzw. Ausgleichszahlungszahlern ist von den betroffenen Netzbetreibern ein Treuhänder mit der Abwicklung der Zahlungen zu beauftragen. Die Kosten für die treuhändige Zahlungsabwicklung sind von den Netzbetreibern anteilig nach Köpfen zu tragen.

(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

  1. 1. EVN Netz GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 129,4

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23.12.2010, tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Schramm

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